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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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Amerikanisches Staatensystem.

Gesellschaft größere Summen verwenden, als irgend ein europäisches ^Volk im Verhältniß zu seiner Volkszahl. al

Thätigkeit ist die eigentliche Seele des Amerikaners, und wenn in zj,den Ve einigen S'aaten je ein Rang anerkennt werden würde, könnte rü

es sicher nur der der größeren oder geringeren Thätigkeit sein; sonst ist A,

Alles gleich, und die Verfassungen der einzelnen Staaten sowohl, als an

die der Union sichern Allen gleiche Rechte und erkennen durch Begünsti- sp>gungen oder Vorbehalte keinen Stäudeunterschied an: die Freiheit derRede und die Preßfreiheit, so wie das Recht des Volkes, sich friedlich uuzu versammeln und Eingebungen zu berathen über Abstellung etwaiger schMißbrauche, sind bürgerliche Gerechtsame, welche weder die gesetzgebende keiBehörde eines einzelnen Staates, noch die oberste gesetzgebende Gewalt esder Union, der Congreß, beeinträchtigen darf. Das Reckt des Volkes, so,,Waffen zu haben und sie zu tragen, bleibt Allen unverletzt, weil ihnen Tr

die Pflicht obliegt, durch eine gut organisirte Miliz die Sicherheit deS hö,

Staates aufrecht zu erhalten, und in Friedenszeiten darf nie ein Soldat, gcrohne Einwilligung des Hanseigentbümers, in irgend ein Haus einquar- Dv

tirt werden; im Kriege aber nur nach der im Gesetz vorgesckriebeneN we,

Art. Das Recht des Volkes, seine Person und sein Eigenthum gegen an

jedes ungerechte Einziehen und Durchsuchen gesichert zu wissen, darf nicht gen

verletzt werden, und Niemand ist verpflichtet, gegen eine Kapitel- oder des

eine entehrende Beschuldigung sich zu vertheidigen, wenn er nicht vok All

der großen Jury angegeben oder angeklagt worden ist, und nur zur Zeit Mo

öffentlicher Gefahren, im Kriege, ist hievon für die Land- und SeetruP* das

pen und die Miliz eine Ausnahme gestattet. hvcl

Es existirt indeß kein Land und kein Volk, in und unter welchem das mitGesetz in solcher Achtung stände, als hier, und die Verehrung des »an

seheS bildet einen merkwürdigen Charakterzug der Amerikaner. Ungeacd* vier

tet der vielen, meistens höchst entstellten Nachrichten von öffentliches Pilc

Friedensstörungen und Aufruhr, unterwerfen sich die Bewohner der Ve^ wneeinigten S'aatui doch williger dem Gesetz, und den zur Anfrechthaltuns gab

derselben ernannten Beamten, als vielleicht irgend ein anderes Volu che„

und doch wird der Friede in den größeren amerikanischen Städten öft^ Rut

rer gestör', als in Europa, wo die niedern Klassen nie um ibre politisch Vers,

Meinung befragt werden. In allen Staaten der Union hat jeder Ma»" keit

eine Stimme, und wird durch die Verfassung des Landes sogar aufg^ alle

fordert, davon bei allen Gelegenheiten Gebrauch zu machen; seine Leides des

schaften werden fortwährend durch Partheigänger und durch die periodisch über

Presse aufgeregt, und er bedarf wirklich einer größeren Geduld »0^ j„ ^

Mäßigung, als die arbeitenden Klaffen in Eüropa besitzen, um von diest" wnr,

seinen Rechten und Privilegien keinen sckädlicken Gebrauch zu macht,"' die ,

Die öfters vorkommenden Aufruhrversuche in den größer« Stätten, h ^,me>

New-Nork, Boston, Philadelphia, Baltimore u. s. w., stammen übriges falsst

nicht nnmer von den niedersten Klassen her, wohl aber suchen ränkevoh die h

Politiker manchmal taS Volk aufzuregen, um ihre eigenen ehrgeizig^ Aufs

Absichten damit zu befördern. Zu diesem Zweck werden oft die Frcnidh "eine

bearbeitet, welche zu kurze Zeit in Amerika sind, um mit den Gesetzh Mehr

hinlänglich bekannt zu sein, und deren Leichtgläubigkeit bald zu gesetzlos^ oder

Handlungen verleitet wird. Die Aufruhrversuche bestehen indeß, vung

auch die, durch politische Partheigänger entstellten Zeitungsberichte sagh derv,mögen, in nichts weiter, als in Abweichungen von den polizeilich^ l

Einrichtungen der großen Städte und in einem gesetzwidrigen Ausspr""