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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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Amerikanisches Staatensystcm.

Centralbehörde unmittelbar auf die Einwohner wirken müsse. — DieseWohlthat schenkte Hainilton von New-Nork seinem Vaterlaite! — Ergab der Central-Negierung die erforderliche größere Macht i» zwei Kam-mern, und seitdem gibt es keine Föderalisten und Antiföderalisten mehr,und was unter diesen Namen aufraucht, sind nur Anhänger eines oderdes andern Systems, welche, wenn ibre Partei siegt, sie aber ihre Grund-sätze behaupten wollen, nnwillkührlich den Namen der andern annehmenmüssen. In der in der neuen Verfassung vorherrschenden Trennung derGewalten liegt der charakteristische Unterschied zwischen der amerikani-schen und allen europäischen Verfassungen, in denen Gesetzgebung undVollziehung nur den Namen nach, nicht aber reel getrennt, sondernwirklich mit einander verbunden sind, wie in vielen deütschen konstitutio-nellen Ländern, wo die Minister eine direkte Stimme bei jeder Verhand-lung haben, und auf diese Weise nur zu leicht eine Majoiität erzwingenoder moralisch erkaufen können.

Die Verfassung der Vereinigten Staaten ist das wichtigste Doku-ment des letzten Jahrhunderts, und nur aus ihr können die Lebensver-hältnisse in der Union richtig beurtheilt und gewürdigt werden. DieBeförderung allgemeiner Wohlfahrt ist der Hauptzweck derselben, unddaß derselbe, wenn auch noch nicht völlig, doch schon zum Theil erreichtist, lehrt sicher, trotz des Bankschreckens, der Zollfrage, der Sklavenfrageund der Sympathie, welche zwischen den Bewohnern des Südens undden Texanern herrscht, und aus welcher Viele die Ursache einer künftigenTrennung der Union herleiten wollten, der gegenwärtige blühende Zustandder Union. — Die gesetzgebende Gewalt wurde nach der Verfassungeinem Kongreß übertragen, welcher aus zwei Kammern, dem Senateund dem Hause der Repräsentanten bestehen sollte. — Der Se-nat ist aus zwei Senatoren aus jedem Staate zusammengesetzt, welchedie Gesetzgebung desselben auf 6 Jahre crwäblt, und von denen jederzu einer Stimme berechtigt ist; ihre Zahl belauft sich gegenwärtig auf52. — Das Haus der Repräsentanten zählt gegenwärtig 226 Mit-glieder, welche alle zwei Jahre von dem Volke der verschiedenen Staatenerwählt werden, und zu welchem beim neuesten (28sten) Kongreß, 1844,der Staat Maine 7, New-Hampshire 4, Vermont 4, Massachusetts 10,Nhode Island 2, Connecticut 4, New-Nork 34, New-Jersey 5, Pennsyl-vania 24, Delaware l, Marylaud 6, Virginia 15, Nonh-Carolina S,South'Carolina 7, Gevrgia 8, Alabama 7, Mississippi 4, Louisiana 4,Arkansaö 1, Tennessee II, Kentucky 10, Ohio 21, Judiana 10, Illinois7, Missouri 5, Michigan 3 Mitglieder, die Gebiete Florida, Wisconsinund Joway aber jedes einen Delegaten senden. Die Senatoren undRepräsentanten empfangen für ihre Dienstleistungen während der Dauerder Kvngreßveisammlung eine Geldentschädigung von täglich acht Dol-lars, und fernere 8 Dollars Neisevergütung für jede 20 Meilen Entfer-nung vom Sitze des Kongresses, hin und zurück gerechnet, der Präsidentdes Senates hingegen, so wie der Sprecher des Hauses der Repräsen-tanten täglich 16 Dollars. — Kein Senator oder Repräsentant darfwährend der Dauer der Zeit, für die er gewählt worden, in irgendeinem unter Autorität der Vereinigten Staaten stehenden bürgerliche"Amte angestellt werden, und Niemand, der irgend ein den Vereinig""Staaten unterzogenes Amt bekleidet, kann während seiner AwtstauecMitglied eines der beiden Haüser sein. — Sicher ist diese Bestimm»"»eine der trefflichsten der amerikanischen Verfassung, denn wo Beam",