Buch 
6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
Entstehung
Seite
209
JPEG-Download
 

Amerika.

20S

einzelnen derselben begleitet, von wem es auch sei, von keinem Könige,Fürsten oder fremden Staate Geschenke, Emolumente oder Titel anneh-men, und daß auch weder der Kongreß noch einzelne Staaten Adelstitelverleihen können; — daß kein Staat Zölle oder Abgaben auferlegen,weder Kriegsschiffe in Friedenszeiten halten, noch ohn« Zustimmung desKongresses sich in einen Krieg einlassen dürfe, es sei denn, daß solch'«in Staat gerade feindlich angefallen würde, oder die Gefahr so drohendsei, daß nicht darüber vorher im Kongreß berathen werden könne; —daß alle Kriegslasten und andere Ausgaben, welche für die gemeinsameVertheidigung der allgemeinen Wohlfahrt gemacht werden, und durchdie Vereinigten Staaten im versammelten Kongreß bewilligt sind, ausder gemeinsamen Schatzkammer bestritten werden sollen; — daß derKongreß das ausschließliche und alleinige Recht haben soll, Krieg undFrieden zu beschließen, und daß die im Kongreß versammelten Vereinig-ten Staaten die letzte Appellationsinstanz in allen zwischen zwei undmehr Staaten entstehenden Streitigkeiten und Mißbelligkeiten sein soll;daß der Kongreß das alleinige und ausschließliche Recht haben soll, denWerth und die Legirung der Münzen zu reguliren, Gewicht und Maaßfestzustellen, den Handel und alle Angelegenheiten der Indianer zu leite»,Postämter durch die ganzen Vereinigten Staaten zu errichten, alle Offi-ziere der Landmacht, mit Ausnahme der über die einzelnen Regimenter,und ebenso alle Offiziere der Seemacht anzustellen, und alle und jedeBeamten im Dienste der Vereinigten Staaten zu bestellen, auch Verord-nungen zur Beseitigung und Negulirung der Land- und Seemacht undzur Leitung ihrer Operationen zu machen u. s. w. — Der lLte oderSchlnßartikel dieses Bundesvertrags bezeugt noch: daß ein jeder Staatden Beschluß der im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten inallen Frage», die durch diese Konföderation ihm unterworfen sind, Ge-horsam zu leisten habe. „Und dieser Bundesartikel soll unverletzlich vonjedem Staate beobachtet werden, und die Union soll für alle Zeilendauern. Auch soll keine Änderung zu irgend einer Zeit nachher inetwas davon gemacht werden, man werde sich denn über eine solche Ände-rung im Kongreß vereinigt haben, und sie sei nachgehende durch die ge-setzgebende Behörde eines jeden Staates bekräftigt worden." —

Am 7. Sept. >778 wurde endlich auf einmüthige Bestimmung derzwölf gegenwärtigen Staaten New-Hampshire, Masiachusetks, Connec-ticut, New-Iork, New-Jersey, Pensylvania, Delaware, Maiyland, Vir-ginia, Norlh- und South-Carolina und Georgia, unter dem Vorsitz desPräsidenten George Washington, die Verfassung der Vereinigten Staa-ten angenommen, und durch die Abgeordneten der verschiedenen Staatenbestätigt. — Der obige Bundesvertrag, auf welchen sich die Verfassunggründet, konnte allerdings nicht die Vollkommenheit der letzter» bieten,da nach demselben der Kongreß nur aus einer Kammer bestehen solle,Und dieser keine Auflagen ausschreiben und keine Truppenbewegungenanordnen durfte ohne Dazwischenkunft der einzelnen Regierungen undder gesetzgebenden Körper der einzelnen Staaten. — Jeder Staat ord-Uete wie früher seine Handelsangelegenheiten durch seine unmittelbareRegierung, machte Auflagen, wie er es für gut fand, und entschied so-gar über die Nothwendigkeit, ob das verlangte Kontingent zu gebensei oder nicht. — Was vorauszusehen war, geschah; — Alles kam ineinen schleppenden Gang, und Zänkereien und Verwirrung waren an derTagesordnung. Man vergaß, daß in allgemeinen Bundessachen die

«erghau«, Bd. VI. 14