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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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Amerikanisches Staatensystem.

zu treffen für die Organisation, Bewaffnung und DiSciplinirung derMiliz,und für die Befehligung desjenigen Antheils davon, der zum Dienst derBereinigten Staaten verwendet werden darf, wobei aber den resp. Staa-ten das Ernenunngsrechl der Offiziere und die Erinächlignng, die Miliznach den von dem Kongreß vorgeschriebenen Disciplinargesetzen einzu-üben, vorbehalten bleibt. —

„In allen und jeden Fällen eine ausschließliche Gesetzgebung übereinen Bezirk, dessen Größe nicht zebn Meilen in's Gevierte überschreitet(gegenwärtig der Distrikt Columbia), auszuüben, der durch Abtretungeinzelner Staaten und nach Annahme vom Kongreß, Regierungssitz derBereinigten Staaten werden wird, und eine gleiche Oberherrlichkeit überalle Plätze auszuüben, die, mit Zustimmung der gesetzgebenden Behördedesjenigen Staates, worinuen dieselben sich befinden, Behufs der Errich-tung von Forts, Magazinen, Jeüghaüsern, Schiffswerften und andernnothwendigen Gebaülichkeiten käuflich erworben worden sind, und end-lich — alle nöthigen und passenden Geseke zu entwerfen, und die vor-stehenden und alle andern Machtbefugnisse, welche in Gemäßheil derVerfassung von der obersten Behörde der Bereinigten Staaten oder vonirgend einem Berwaltungsfach oder Beamten bekleidet wird, zur Aus-führung zu bringen." —

Dagegen darf der Kongreß vor dem Jahre 1808 weder die Einwan-derung noch die Einführung solcher Personen, die von den dermalen be-stehenden Staaten zulässig erachtet werben, Hintern, noch eine größereSteuer oder Abgabe als 1v Dollars für die Person auf deren Einfüh-rung legen; — das Borrecht der Hulivus-Corpus-Akte nickt aufhebendürfen, außer wenn es in Fällen eines Aufruhrs oder eines feindlichenEinfalls die öffentliche Sicherheit erfordert ;— keine Bill ol sttrnnfler (eineBannbill, welche die Einziehung der Güter und den bürgerlichen Tod desVerbrechers zur Folge hat), und kein Gesetz mit rückwirkender Kraft(ex pust (ueto lurv) erlassen; — keine Kopf- oder andere direkte Steuerauferlegen, die nicht im Verhältniß zu dem Census aufgenommen wer-den kann; — keine Steüer oder Abgabe auf Ausfuhrartikel von einemzum andern Staat auferlegen; — durch keinerlei Verordnung über denHandel oder Staatseinkünfte den Häfen des einen Staates über die einesandern irgend ein Vorrecht einräumen, noch Schiffe, die von oder zueinem andern Staate zu gehen bestimmt sind, verpflichten oder zwingen,einzulaufen, umzuladen, oder in einem andern Staate Zoll zu zahlen;— keine Gelder aus dem Staatsschatz nehmen, als in Folge gesetz-licher Berwilligung; von Zeit zu Zeit aber einen regelmäßigen Statusund eine Rechnnngsablaae der Einnahme und Ausgaben aller öffentli-chen Gelber durch den Druck bekannt mache»; — keine Adelötitel ver-leihen, und Niemanden, der ein öffentliches Amt bekleidet, ohne Geneh-migung die Annahme eines Geschenks, Amts, Titels oder von Emo-lumenten von irgend einem Könige, Fürsten oder fremde» Staategestatten. —

Die einzelnen Staaten der Union verpflichten sich dagegen, wederin irgend einen Vertrag, Bündniß oder Verbindung sich einzulassen,noch Kaper- und Nepressalieubriefe zu eltbeilen; kein Geld zu schlagen,oder Staatspapiere zu kreiren, mit nichts anberm sich erbieten k>eSchuld zu bezahlen, als mit Gold- und Silbermünzen; keine Bannbillund kein Gesetz mit rückwirkender Kraft, oder ein Gesetz, welches t«uaus einem Vertrage entsprungene» Verbindlichkeiteu zuwider ist, zu er-