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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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213
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Amerika.

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lassen, und keinen Adelsbrief zu verleihen. — Ohne Zustimmung deSKongresses weder Zolle noch Auflagen auf Ein - oder Ausfuhrartikel zulegen, mit Ausnahme dessen, was unumgänglich nothwendig zur Voll-streckung feiner Beaufsichtigungsgesetze ist, den reinen Ertrag aller Auf-lagen und Zölle aber, die in irgend einem Staate auf Ein- oder Aus-fuhrartikel gelegt sind, dem Staatsschatz der Vereinigten Staaten über-weisen und alle derlei Gesetze der Durchsicht und Kontrvle des Kongressesunterwerfen; — endlich ohne Zustimmung desselben weders ein Tonnen-geld zu erheben, noch Truppen oder Kriegsschiffe in Friedenszeiten zuhalten, in keine Uebereinknnft oder einen Vertrag mit einem andernStaate oder einer fremden Macht zu treten, noch in einen Krieg sicheinzulassen, es drohe ihnen denn eine so augenscheinliche Gefahr, daßkein Verzug zulässig sei. Alle Gesetzentwürfe (bill8), namentlich die überErhebung von Staatseinkünften, so wie alle Geldverwillignngen, müssenaus dem Hanse der Repräsentanten ursprünglich hervorgehen, oder beiihm zuerst eingegeben werden, und gelangt von dort in die Kammer desSenats. — Jeder Gesetzentwurf, der nach gehöriger Berathung in bei-den Haüsern durchgegangen ist, muß nun aber, ehe er zum Gesetz wird,dem Präsidenten der Vereinigten Staaten vorgelegt werden. Erhälter dessen Zustimmung, so unterzeichnet er denselben, wo nicht, so sendetihn derselbe mit seinen Einwendungen zurück, zu dem Hause, aus wel-chem er hervorgegangen, wo er nochmals in Berathung gezogen, undwenn zwei Drittel des Hauses für die Annahme der Bill stimmen, demandern Hause zugefertigt wird. Erhält die Bill auch hier von zwei Drit-teln der Stimmen Genehmigung, so erlangt sie, trotz der Einwendungendes Präsidenten, Gesetzeskraft, und eben so, wenn eine, dem Präsidentenvorgelegte Bill nicht innerhalb IN Tagen, die Sonntage ungerechnet,der Kammer zurückgesendet wird. Die ausübende Macht der Verei-nigten Staaten ruht in den Händen eines Präsidenten, der, wie dermit ihm erwählte Vice-Präsident, sein Amt auf 4 Jahre zu bekleidenbat. — Nur ein ursprünglich eingeborner Bürger oder einer, der znrZeit der Annähme der Verfassung Bürger der Vereinigten Staaten war,kann zum Präsidenten erwählt werden. Der Präsident wird durch Skru-tinium erwählt. Die Wähler versammeln sich in ihren resp. Staaten,um für einen Präsidenten und Vice-Präsidenten abzustimmen, von deneneiner wenigstens kein Mitbewohner ein- und desselben' Staates mitihnen sein darf. Ueber die eingegangenen Stimmzettel für den Präsi-denten sowohl als Vice Präsidenten werden getrennte Listen mit Angabeder Vota für jeden verfertigt; die unterzeichneten, beglaubigten und ver-siegelten Listen an den Präsidenten des Senats übersendet, und vondiesem in Gegenwart des Senats und der Repräsentanten alle eingegan-genen Certifikate eröffnet und hierauf die Summen gezählt. Die Per-son, so die höchste Slimmenzahl zum Präsidenten hat, ist Präsident,falls eine solche Zahl eine Majorität der ganzen Anzahl festgesetzterWähler ist; besitzt Niemand diese Majorität, so hat das Haus der Re-präsentanten von denen Personen, welche auf der Präsidentcnliste dieMeisten Stimmen haben, jedoch aus nicht mehr als dreien, unmittelbarhierauf durch Skrnlinium den Präsidenten zu wählen. — Eben so wirddie Wahl des Vice-Präsidenten geleitet, nur daß, wenn Niemand eineWehrzahl von Stimmen hat, der Senat durch Skrutininm aus denZwei höchsten Zahlen auf der Liste den Vice-Präsidenten erwählt. —Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee und der Flotte der