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Amerikanisches Staatenfystem.
S. Kein Soldat soll in Friedenszeiten in irgend ein HauS ohneBeivilligung dessen Eigenthümers einquartirt werden dürfen; und inKriegszeiten nur in der durch'ö Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise.
4. Das Recht des Volkes, sicher in seiner Person, seinen Häusern»Papieren und Effekten vor unbilliger Nachsuchungen und Beschlagnahmenzu sein, soll nicht verletzt, und keine richterlichen Haflö- und Beschlag-nahme-Befehle sollen, ohne beiveisliche, aus Eid oder feierliches Gelöb-nis; gestützte Ursache, und ohne das; der zu untersuchende Ort und dieverhaftenden Personen ober Gegenstände ausführlichst beschrieben wor-den, erlasse» werden.
5. Niemand soll wegen eines Kapital- oder andern infamirendenVerbrechens anders zu Red' und Antwort gehalten sein, als auf eineAnklage der großen Jury (U,68«»tk!m«nt: Anklage von Amtswegen),mit Ausnahme in den, bei der Land- und Seemacht oder in der Miliz,wenn dieselbe in Zeiten des Krieges oder öffentlicher Gefahr sich imaktiven Dienst befindet, vorkommenden Fällen. Auch soll Niemand we-gen eines und desselben Vergehens zweimal in Gefahr um Leib undöeben gesetzt (put in geopursti), auch nicht in irgend einem Kriminalfallegenöthigt werden, Zeügniß gegen sich selbst abzulegen; noch anders alsauf gehörigen gesetzlichen Vorgang, des Lebens, der Freiheit oder desEigenthums beraubt, und kein Privateigenthum zu öffentlichem Gebrauchund Nutzen, ohne gerechte Vergütung genommen werken.
6. Bei allen peinlichen Gerichtsverhandlungen soll der Angeklagtedas Recht eines raschen und öffentlichen Verfahrens durch eine unpar-theiliche Jury des Staates und Bezirks genießen, worinnen das Verbre-chen begangen wurde; auch muß der Bezirk vorher durch's Gesetz festausgemacht, und der Angeklagte über die Natur und Ursache der Klageunterrichtet sein. Er soll ferner das Recht haben, mit den Zeügen gegenihn konfrontirt zu werden, Zwangsverfahren (eompulsntori prneess)anzuwenden und Zeügen zu seinen Gunsten zu erhalte», und soll denBeistand eines Anwaltes zu seiner Vertheidigung haben.
7. Bei allen gemeinbürgerlichen Rechtssachen, wo der in Streit-frage stehende Werth 20 Dollars übersteigt, soll das Recht des Verfah-rens vor dem Geschwornengerichte gewährt werden, und keine von dem-selben einmal verhandelte Thatsache soll auf andere Art, als den Vor-schriften des gemeinbürgerlichen Gesetzes gemäß, von einem andernGerichtshöfe der Vereinigten Staaten wiederholt untersucht oder geprüftwerden.
8. Weder übermäßige Bürgschaften sollen gefordert, noch über-mäßige Geldbußen auferlegt, noch grausame und ungebräuchliche Körper-strafen verhängt werden.
9. Die Aufzählung bestimmter Rechte in der Verfassung soll nichtdie Deütung veranlassen, andere dem Volke zurückbehaltene Rechte zuverweigern öder zu beeinträchtigen.
10. Die Gewalten, welche den Vereinigten Staaten durch die Ver-fassung weder übertragen, noch durch letztere den Staaten untersagtwurden, sind den resp. Staaten oder dem Volke vorbehalten; und
11. Die richterliche Gewalt der Vereinigten Staaten soll sich unterkeiner Deütung über irgend einen Rechtehandel in Gesetzes- oder B"-ligkeitssachen ausdehnen, welcher durch Bürger eines andern Staates,oder durch Bürger oder Unterthanen irgend eines fremden Staates gegeUEinen der Vereinigten Staaten begonnen oder betrieben wurde. —