Amerika.
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ereignen können, über alle Fälle, die Gesandte oder andere öffentlicheGeschäftsträger und Konsuln betreffen, über alle Fälle der Admiralitätund der Seegerichtsbarkeit, über Streitigkeiten, worinnen die VereinigtenStaaten eine Parthie bitten, über Streitigkeiten zwischen zweien oderMehr Staaten, zwischen einem Staat und den Bürgern eines andernStaatö, zwischen den Bürgern verschiedener Staaten, zwischen Bürgernein und desselben Staates, welche auf Ländereien, die ihnen unterNechtstiteln von verschiedenen Staaten gewährt worden sind, Ansprüchemachen, und zwischen einem Staat und dessen Bürgern und fremdenStaaten, deren Bürger und Unterthanen. — In allen Fällen, welcheGesandte und andere öffentliche Bevollmächtigte und Konsuln betreffen,und in solche» , wo ein Staat eine Parthei ist, besitzt der oberste Gerichts-hof urspringliche Gerichtsbarkeit; in allen andern vorerwähnten Fällenaber bat derselbe die Appellationsgerichtsbarkeit, sowohl in Sachen Rech-tens, als der That, mit solchen Ausnahmen und unter solchen Anord-nungen, wie sie der Kongref; macht. — Die Gerichtsverhandlung überalle Verbrechen, mit Ausnahme der Anklage vor dem Senat, geschiehtvor dem Geschwornengericht, und stets in demjenigen Staate, in welchemdas Verbrechen begangen wurde; ist es aber nicht innerhalb eines derStaaten begangen worden, so wird die Gerichtsverhandlung an den Or-ten gehalten, die der Kongreß dazu durch das Gesetz bestimmt. — Hoch-verrath gegen die Vereinigten Staaten durch Erregung eines Kriegesgegen dieselben, oder durch einen Anhang an deren Feinde, indem mandiesen Hülfe und Unterstützung leistet, wird nur auf Zeügniß zweierZeugen von einer und derselben offen begangenen That, vor den Kongreßgezogen, und dieser hat die Strafe desselben zu bestimmen; keine öffent-liche Ueberweisung desselben kann aber einen Schandfleck auf eine Fami-lie werfen, oder Vermögenskviifiskation, außer während der Lebensdauerdes Überwiesenen, bewirken.
Obgleich die Verfassung der Vereinigten Skaten die Rechte der dreigetrennten Gewalten, der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen,Nebst deren Pflichten genau bestimmte, schlug doch der Kongreß in seinerErsten Sitzung, gehalten zu New-Aork im Jahre 1789, den Legislaturenker einzelnen Staaten noch 12 Zusätze (amenssments) vor, von denen^dessen nur die ltl erste» angenommen wurden. Ein eilfter Zusatzarti-kel ward bei der ersten Sitzung des dritten Kongresses vorgeschlagen.Und von der konstitutionellen Staatenzahl für angenommen erklärt, undE>» zwölfter, weicher die Leitung der Präsidentenwahl enthält, bei derMen Sitzung des eilften Kongresses angenommen. — Die ersten eilfArtikel greifen zu sehr in das Volksleben der Union ein, als daß wirl'E hier übergehen könnten; sie sind der betulichste Beweis des hohen,EEin menschlichen Geistes, der ihre Entwerfer beseelte, und wurden vonmst allen Staaten in ihre speziellen Verfassungen aufgenommen; — siemuten:
t- Der Kongreß soll kein Gesetz erlassen dürfen, bezüglich auf Ein-führung einer Religion (Staatsreligion), oder was deren freie Ausübungbindert, noch Gesetze, wodurch die Freiheit der Rede und der Presse, oderas Recht des Volkes, sich friedlich zu versammeln, und bei der Regie-bug um Abhülfe von Beschwerden zu bitten, verkürzt werden.
. 2. Da eine wohl eingerichtete Bürgcrwehr (Miliz) zur Sicherheit
»es freien Staates nothwendig ist, so soll das Recht des Volkes,^"ffen zu halten und zu tragen, nicht eingeschränkt werden.