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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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Amerika.

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nützlicher Kenntnisse soll Sache der Legislatur sein, und sobald als mög-lich durch letztere Schulen errichtet werden, in denen die Kinder derArmen nnentgeldlichen Unterricht genießen sollen.

Die legislative Macht soll in einer Generalversammlung vereinigtsein, und diese aus einem Senat und einer Nepräsentantenkammer, beidevom Volke abhängig, bestehen. Die Mitglieder derselben sollen auf zweiJahre erwählt werden, und die Zahl der Senatoren nie unter einemDrittel und nie über die Hälfte der Repräsentanten betragen. — EinSenator soll nicht unter 25, ein Repräsentant nicht unter 21 Jahre sein;sie müssen Bürger des ScaatS und wenigstens 12 Monate im Staateund k Monate im Distrikt, der sie erwählt, gewohnt haben. — DerSenat erwählt bei seiner ersten Versammlung einen Präsidenten pro tem-pnrs, das Haus der Repräsentanten seinen Sprecher. Jedes Haus batdie Wülsten seiner Mitglieder zu prüfen und erwählt seine eigenen Be-nnrten. — Die Gesetzgebung hat die Macht, von Zeit zu Zeit die Ge-halte der Staatsbeamten zu bestimmen und die Entschädigungsgelder oderDiäten ihrer Mitglieder zu requliren. — Kein Staatödiener kann in ei-nes der beiden Haüser gewählt werden, und nur Friedensrichter, Vor-steher von öffentlichen Anstalten und Milizbeamre, deren amtliche Stel-lung mit keiner Einnahme verknüpft ist, machen hiervon eine Ausnahme.— Die Gesetzgebung hat das Recht und die Vollmacht öffentliche Anla-gen und Verbesserungen im Lande zu gründen, und nach H. 3ü. >oll keineBank oder Bankinstitut, noch eine Geldkorporation im Lande geduldetwerden, so lange diese Verfassung in Kraft ist.

Die richterliche Gewalt beruht in einem Haupt- und Obergerichte^upi-6»,6 and Snporior Oourt) und der Staat ist in drei richterlicheDistrikte geschieden. Die vereinigten Distriktsrtchter bilden das Haupt-gericht. — Die Legislatur bestimmt so viel Obergerichte im Lande, alshinreichend sind Gerechtigkeit im Lande zu handhaben. — Leider hat ge-Gde diese Bestimmung noch nicht zur Ausführung kommen können undbis jetzt besteht nur ein Hauptgericht und drei Distriktsgerichte im Staate.Sämmtliche Richter werde» von der Gesetzgebung bestimmt, behalten ihrAmt sechs Jahre, können aber von neüem erwählt werden. Alcaldeu,^ummissäre und Syndici werden vom Volke ernannt, ihre Pflichten,Bezirke und Zahl aber durch besondere Gesetze bestimmt.

Die vollziehende Gewalt ruht in den Händen eines Präsidenten, der"uf zwei Jahre erwählt wird; ihm zur Seite steht ein Vicepräsident, der^.'gleich Präsident des Senats ist, und unter ihm ein Staatssekretär undGeneral-Anwalt, die beide von der Legislatur ernannt werden. Inm-r"' Municipalität befindet sich ein Ayuntamiento, dessen Gewalt undpflichten durch besondere Gesetze bestimmt sind und Sheriffs und Cvrv-uers werden alle zwei Jahre bei den Wahlen der Repräsentanten mit"um Volke erwählt.

Die Fiuanzoerhältnisse des neüen Freistaates sind leider in noch sehr""geregeltem Zustand, und deren Ordnung ist die wichtigste Sorge, dieRegierung jetzt obliegt. Der Krieg gegen Mexiko kostete großeuirnnei,, die zu beftreiten der provisorischen Regierung nichts besseresfch darbot, als Ausgabe von Papiergeld, welches System leider bis jetztZugeführt werden mußte. Der Werth desselben war täglichen Verän-^uugrn unterworfen, — die Bedürfnisse des neüen Staates, die allem , den Vereinigten Staaten bezogen werden mußten, konnten nur in«>uta gedeckt werden, die dort gültig war, und deßhalb mußte dort