Amerika.
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unabhängiges Königreich betrachtet und nach einem besondern Codexliöoopilatinn lies Inäms genannt, regiert. Ein höchster, in Spanien bekindlicher Rath übte die gesetzgebende Gewalt; Vicekönigen und StattHaltern wurde vom Könige die vollziehende übertragen. Mexiko warkchon zum Königreiche ernannt, Süd-Amerika wurde nach ihm in dreiKönigreiche: Santa F« de Bogota oder Neü-Granada, Peru undBuenos-Ayres, oder die Provinzen von Rio de la Plata, und in dreiGenera l-Kapitanerien: Guatemala, Benezuela und Chili abgetheilt,die sodann in Intendanzen oder von Corregidvren verwaltete Provin-zen zerfielen, deren Vorsteher unmittelbar vom König ernannt wurdenund nicht unter dem Befehl der Vicekönige oder Generalkapitäne derübrigen Länder standen. Die Provinzen waren in Departements ge-theilt. In der Residenz eines jeden Vicekönigs oder Generalkapitänsbefand sich ein oberster Gerichtshof, Audiencia genannt, der mit derGerechtigkeitSpflege und der Kontrolle der ersten Staatsbeamten beauf-tragt war. Eine Menge Unlerbeamten besorgten die Eintreibung desZehntens für die Kirchen, des Fünftels des Minenerlrags und derKopf-kieuer oder des Tributs der Indianer für den König, der acht Dollarsbetrug und von jedem noch so armen Indianer von 18—25 Jahren er-hoben wurde. Der König hatte sich außerdem noch das Monopol desTabakbaudels, des Salzes und der Spielkarren vorbehalten, und in jederProvinz waren noch besondere sehr zahlreiche Taxen. Die Regierung be-legte sich mittelst eines sehr künstlich zusammengesetzten Räderwerks, dasbeinahe eben so nachtheilig auf den Schatz als das Volk wirkte und durchwelches beide auf die Länge vollkommen erschöpft werten mnßren. — Daslegislative System war indeß noch viel nachtheiliger als das administra-tive; denn es war durchaus aus Verbote gegründet und läbmte dadurch°ie Betriebsamkeit dieser Länder gänzlich. Der Handel mit den Kolo-nien konnte nur von Spaniern betrieben werden; ein Fremder, der diesGesetz übertrat, schmachtete für sein übriges Leben in einem fürchterlichenGefängniß. Die verschiedenen Kolonien selbst hatten kein Handelsrechtbuter sich, weil sonst das Mutterland dadurch die Vortheile verloren hätte,Und da war wiederum ein Unterschied zwischen dem, womit ausschließ-lich die Regierung und womit nur Spanier Handel» durften. Alles wasUach den Kolonien ein- oder ausgehen wollte, mußte und durfte alleingewissen Häfen ex- oder importirt werden, z. B. in Callao, und?>er lagen dann die Handelöfahrzeüge in einer Ecke des Hafens unter^ii Batterien der Feste zusammengedrängt, von Kanonenböten umringtUnd einem Sperrbanm eingeschlossen. Unter den grössten Quälereien undUnter furchtbaren Zöllen und Abaaben mußten die Waaren gelöscht wer-^?N; eine kostspielige Gnarda-Costa aber verschlang den Gewinn der Ne-uerung wieder, konnte den ausgedehnten Schleichhandel nicht unterdrü-^en, zu welchem die fast >8,VON Seemeilen lange Küste verführerischstilud, „nd dieser Contrebandhandel ward fast öffentlich unter dem Schutzer Vorgesetzten und Richter betrieben, denn das Gift der Bestechungur bereits in alle Theile der Verwaltung eingedrungen.
? Dieser gedrückte Zustand des Handels war eine der wirksamsten Ur-Uw " Revolution, nicht nur an sich, sondern mehr noch, weil nun,nr diesem Handelssystem möglichsten Erfolg zu geben, die Jndustiie desvlks unterdrückt und den einengendsten Beschränkungen unterworfenlu u " mußte. — Um den spanischen Waarenhandel zu unterhalten und° beleben, war Niemanden gestattet, Fabriken oder Manufakturen zu
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