Amerika.
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^ 184! aber schon 25,897,210 Milreis. Die Haupteinfuhrgegeustände sindr
Mehl und Waizen aus Nord-Amerika, Cacav aus Venezuela, Manu-faktnrwaaren aus England und Deutschland, Wein aus Frankreich undSpanien, aus Afrika: Sklaven; Branntwein aus Portugal und demmittelländischen Meere und Stockfisch von Neüfvundland. Mangel anStraßen im Innern des Landes erschweren den Binnen-Handel außer-ordentlich: es gibt nur Wege für Maulthierzüge, und selbst diese sindim schlechtesten Zustande; da aber die Seeprovinzen der Hauptfitz derBevölkerung sind, und diese sich meistens in den großen Seeplätzen kon-zentrirt» so wird der Verkehr zur See durch Küsten schifffahrt vorgezo-gen, allein auch diese hat wegen der Mansune, die a» der brasilischenKüste herrschen, mit vielen. Schwierigkeiten zu kämpfen.
Das Kaiserthum Brasilien, von einer Kolonie zum Königthum er-hoben, das mit dem Mutterstaate gleichen Rang empfing; 1822 seineInteressen ganz von Portugal trennte und dem ältesten Sohn des da-maligen Königs zu seinem Regenten unter dem Titel eines Kaisers aus-rief, ist gegenwärtig nach der vom II. Dec. 1823 gegebenen, und vom Kai-ser Dom Petro I. den 25. März 1824 beschworen«» Verfassung, die po-litische Vereinigung aller brasilischen Bürger. Sie bilden eine freie un-abhängige Nation, die durchaus keine andere Union oder Föderation,die ihrer Unabhängigkeit entgegenstehen könnte, zuläßt. Die Regierungdes Staats ist monarchisch, erblich, konstitutionell und repräsentativ.Der gegenwärtige Kaiser, Dom Pedro II., geb. d. 2. Dec. 1825, ist derzweite in dieser Würde, gehört dem Hause Braganxa an, folgte seinemVater, Dom Pedro I., unter Vormundschaft den 7. April 1831, wurdeden 23. Juli 1840 für volljährig erklärt und den 18. Juli 1811 feier-lich gekrönt. Die Konstitution des brasilischen Reichs erkennt vierStaatsgewalten an: die gesetzgebende, die vermittelnde, die vollziehendeund die richterliche. Die gesetzgebende Gewalt ist unter Sanktion desKaisers, einer Generalversammlung übertragen, die aus der Kammerder Abgeordneten und dem Senate besteht; die ersteren werden auf4 Jahre, die Letzteren auf Lebenszeit gewählt, und zum Senat sendetjede der 18 Provinzen, worin Brasilien eingetheilt ist, die Hälfte derDeputirten, die sie zur Kammer der Abgeordneten zu stellen berechtigtist. Die Masse der aktiven Bürger wählt in Kirchspielsversammlungendie Wähler der Provinz, und diese die Repräsentanten der Nation unddie Provinzialstände, welche die Mitaussicht und Leitung über die Ange-legenheiten ihrer Provinzen zu ordnen haben. — Die vermittelnde Ge-walt ist ausschließlich dem Kaiser überlassen, als höchstem Oberhauptder Nation und ihr erster Repräsentant, der unabläßlich über die Auf-kechthaltung der Unabhängigkeit, des Gleichgewichts und des Einklangsder übrigen Staatsgewalten zu wachen hat. Der Kaiser ist zugleichOberhaupt der vollziehenden Gewalt, übt sie durch 6 Siaatsministerienaus, und ein Staalsrath steht ihm zur Seite, dessen Stimme bei allenschwierigen Geschäften und allgemeinen Maßregeln der Staatsverwal-tung gehört werden muß. — Die richterliche Gewalt ist unabhängig,Und besteht in Richtern und Geschwornen, welche letztere sowohl in dür-siErlichen als Kriminalfällen wirksam sind. Der Jnstanzenzug geht durchEchieds- und Friedensrichter an die Obergerichte, deren in jeder Provinzerns besteht, bis an das höchste Justiztribunal in der Hauptstadt. Fürdie Verwaltung der inneren Angelegenheiten gibt es in jeder Provinzeinen Präsidenten, und in allen Städten erwählte Magistrate, denen die