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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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Das türkische Reich.

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wo, mehr als in irgend einer andern Stadt des türkischen Reichs, derFreund der mvrgenländischen Literatur mit den Schätzen derselben sichversorgen kann. Kvnstantinopel, oder vielmebr Srntari, besitzt eine ara-bische, türkische und persische Buchdruckern; eben so Kahira eine arabi-sche und türkische. An beiden Orten sind europäische Schulbücher in derherrschenden Sprache übersetzt und gedruckt norden, die in den vorzüg-lichsten Medrcfsen beim Unterricht zum Grunde gelegt werden. So dringtalso auch von dieser Seite das Licht der europäischen Aufklärung überden Mvhammetauismus herein.

Und wenden wir uns nun zu deu christlichen Völkern des türkischenReichs, so können wir nur das wiederholen, was bereits oben erwähntwurde, daß sie nämlich in der intellektuellen Bildung viel tiefer stehen,als ihre Oberherren, die Türken; ja, dies ist, ohne Rücksicht auf denUnterschied zwischen Christenthum und Islam, absolut der Fall. Aufdiese» Völkern lastet eine undurchdringliche Finsterniß, ein Schleier, zudessen Lüftung, selbst unter den allergünstigsten Verhältnissen, wenn dieseim Lauf der Zeiten eintreten sollten ^ Jahrhunderte erforderlich sein wer-den. Sie, diese Völker, befinden sich in dem Zustande geistiger und sitt-licher Erstarrung, welcher die europäischen Völker des Mittelalterscbarakterisirte. Wie damals unter diesen alles Wissen in den Klösterneingeschlossen war, so ist es auch jetzt bei den christlichen Nationen untertürkischer Oberherrlichkeit, aber mit dem namhaften Unterschiede, daß dierömisch- und armenisch-katholischen, die griechisch-rechtglaübigen unddie Mönche aller übrigen christlichen Sekten des Türken-Neichs der großenMehrheit nach in ihrer Bildung weit, ja sehr weit unter der Bildungstehen, welche den abendländischen Klöstern der damaligen Zeit eigen-thümlich war. In allen christlichen Ländern des türkischen StaatS istvon einem Jugend-Unterricht gar nicht oder doch nur in äußerst kleinemMaßstab die Rede. Am lichtesten in dieser Beziehung ist es noch beider wlachischen und slavischen Bevölkerung, d. h. in den FürstenthnmernMoldau» Wallachei und Serbien. Von Bucharest, der Hauptstadt derWallaches, läßt sich sagen, daß sie auf der Grenze eüropäischer und asia-tischer Civilisation liege; hier hat die erstere ihre letzten Anstrengungengemacht, um Licht unter das Volk zu werfen; hier in Bucharest gibt es,außer einigen Elementarschulen, eine Art Lyceum, worin gegen 30» wal-lachische Jünglinge Unterricht in den Wissenschaften rc. erhalten. DieVornehmen der zwei Fürstenthümer fühlen das Bedürfniß, sich zu unter-richten, sich den eüropäiscben Sitten und Gebrauchen anzulehnen, darumsenden sie ihre Söhne nach Europa, um sich zu — Menschen machen zulassen; tüchtige Leüte sind aus dieser Neiseschule hervorgegangen; aberwie nehmen sie sich aus, diese fein gebildeten Männer, unter ihren ver-wahrlosten Landsleüten, welch' ein Kontrast zwischen der höchsten Poli-tur und der tiefsten und gemeinsten Nohheit? Bei der griechischen Be-völkerung sieht es, wenn möglich, noch kläglicher aus. In Smyrnahaben die Griechen ein Gymnasium.

6. Verfassung und Verwaltung.

Die Verfassung des türkischen Reichs stützt sich auf die absolute Ge-walt des Sultans, Padi - schah's oder Großherrn , dem die christlichenStaaten zuweilen den Kaiser-Titel zugestehen. Er wird als Nachfolger

alten Kalifen betrachtet, und besitzt in Folge dessen, und nach deu