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Mohammedanisches Staatenspstem.
Vorschriften des Koran oder des muselmännischen Gesetzbuches, bei Be-obachtung der Vorschriften desselben, die gesummte Macht in weltlichensowohl als geistlichen Dingen; er ist der Eigenthümer aller Personenund Sachen, ein Lehnsherr, der das Grundeigenthum seinen Mannenznr Nutznießung überträgt. Die Macht übt der Großherr nicht in eige-ner Person, sondern er bedient sich zur Vollstreckung des Gesetzes undseines Willens zweier Großwürdenträger des NeichS, des Mufti in allengeistlichen und Justiz-, und des Groß-Wesir in allen Civil- und Mili-tär-Angelegenheiten. Beide Würdenträger können als Groß- oder Reichs-kanzler in ihren betreffenden Departements betrachtet werden. Unterdem Mufti, der jedoch auch mit einer vom Herrscher unabhängigen Ge-walt bekleidet ist, stehen die Olama oder Ulema (in der Einheit Alem,d. h. Weiser, Gelehrter), als Ausleger und Pfleger d-S Rechts; unterdem Groß-Wesir die Funktionäre in den einzelnen Verwaltungs-Abthei-lungen, die von Ministern geleitet werden, für das Innere vom Kiaja-Bei, für die Finanzen vom Defterdar-Effendi, für die auswärtigen Ange-legenheiten vom Neis-Effendi, für die Angelegenheiten der Flotte unddes Seewesens vom Kapudan-Pascha. Der Mufti nebst zwei Repräsen-tanten (Kadi askiereö), der UlemaS, der Groß-Wesir (Nikiabihumajun),nebst allen Ministern, bilden den Divan oder Neichsrath, in welchem,unter dem Präsidium des Mufti oder des Groß-Wesir, alle Angelegen-heiten des NeichS besprochen und verhandelt werden, und von dem ausdie in Berathung gewesenen Sachen an den Großherrn zur Beschluß-nahme gelangen. An der Spitze der Provinzial-Verwaltung steht injeder Provinz ein Gouverneur, der im Allgemeinen Pascha oder Bassagenannt wird. Das türkische Reich ist in Ejaletö, d. h. Fürstenthümer,eingetheilt, und diese pflegen wir Paschaliks zu nennen, weil der Gou-verneur den Titel Pascha, oder auch Wesir, führt. Der Rang der Gou-verneure ist verschieden. Die der größten Ejaletö heißen Miri-Alem,oder Pascha von drei Noßschweifen, die der kleineren haben nur zweiNoßschweife und beißen deßhalb Miri-Mirani, oder abgekürzt Mirimans.Jedes Eja'et zerfällt in mehrere Distrikte, welche LiwaS oder Sand-schakö genannt werden, diese stehen unter Miri-Liwaö, oder Paschas voneinem Roßschweife.
Die türkische Staatspraxis unterscheidet drei Volksklassen: l) DieMuselmänner, die Sieger, die den eigentlichen Staat bilden; 2) dieRajahs, d. h. Heerde, die Unglaübigen, die Unterjochten, wohin alleChristen, Juden rc. rc. geboren; sie sind der Kopfsteüer nuterworfen,stehen tief unter den Muselmännern, haben beschränkte politische Rechte,und können nie ein öffentliches Amt in der höheren Verwaltung beklei-den , und endlich 3) die Sklaven, eine sehr zahlreiche Klasse sowohlmännlichen als weiblichen Geschlechts, vvn denen die Männer zu schwe-ren Arbeiten, die Personen weiblichen Geschlechts als Beischläferinnengebraucht werden. Auö dieser Dolksklasse, die der Religion nach demChristen- und dem Heidenthum angehören, sind nicht selten Männerhervorgegangen, die den größten Einfluß auf die Staatsgeschäfte erlangthaben; dies seht jedoch voraus, daß der Sklave ein Muselmann gewor-den sei; mit dem Übertritt des christlichen oder heidnischen Sklaven zumIslam «st fast jeder Zeit die Freiheit verbunden, und ein geborner Musel-mann kann nie zum Sklaven gemacht werden.
Es ist einer der ersten Grundsätze der türkischen sowohl als der g^sammten mohammedanischen Staatspraxis, so wenig als möglich zu