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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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DaS türkische Reich.

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regieren, und sich nicht um die Einzelnheiten des bürgerlichen Lebens zukümmern, dabei aber doch die Kräfte des Volkes so ergiebig als möglichfür die Staatözwecke auszubeüten. Jener erste, an sich nichts wenigerals unrichtige Grundsatz hat aber in allen Staaten dieses Systems, indenen allen mehr oder minder ein Bolksstamm die Oberherrschaft überalle übrigen Stämme und Nationen erlangt hat, die Folge gehabt, daßder die Regierung führende Stamm nur sein Interesse im Auge hat,und das Interesse der andern, zum Staat gehörigen Völker, die in derRegel die Mehrheit bilden, ganz aus den Augen setzt. Dazu kommtnoch, daß die obe-ste Regierung die Ausführung ihrer Machtgewalt inden Provinzen oft, und man kann wohl sagen, in den allermeisten Fäl-len, Händen anvertraut, die, ihre Bestimmung ganz verkennend, stattfür die Wohlfahrt des Volkes und sür'ö Beste der Regierung zu sorgen,nur ihre persönlichen Absichten verfolgen, und den zweiten Grundsatz,nämlich die Volkskräfte nach Möglichkeit anzuspornen, nur zu ihremeigenen persönlichen Nutzen in Anwendung bringen.

Aus diesem Verhältniß der Negierten zu den Negierenden ist einZustand hervorgegangen, der zur Verwirklichung des Staatszweckesnicht trauriger und beklagenswerther gedacht werden kann, und der imtürkischen Reiche wie in den übrigen mohammedanischen Staaten, denKeim in sich getragen hat zu dem Verfall, dem wir alle diese Staa-ten unaufhaltsam entgegengehen sehen. Die Staatsregierung verlangtso und so viel an Finanzkräften zur Bestreitung der Staatsausgaben;die Summe wird unter die einzelnen Provinzen, je nach ihrer Fähigkeit,ihrem Reichthum oder ihrer Armuth vertheilt, und der betreffende Gou-verneur angewiesen, den auf seine Provinz fallenden Theil an den Schatzabzuliefern. Indem nun die oberste Regierung in ihrem Grundsatz,nicht in das Detail der Verwaltung einzugehen, gar nicht darum sichbekümmert, wie die Auflagen eingetrieben werden, sondern dieses aus-schließlich dem Provinzial-Statthalter überläßt, entstehen die ärgstenMißbraüche; denn nicht allein, daß dieser, den Rajahs oder Unglaübigengegenüber, die dem Muselmann gegenüber nicht besser sind als ein Hund,sich kein Gewissen daraus macht, die von der Oberregierung ausgeschrie-benen Summen nach W-Ukühr zu erhöhen, und das Vermögen derUnterthanen zu seinem Privat-Vortheil auszubeuten, überläßt er dieEintreibung der Steüern in den meisten Fällen gewissen Entrepreneurenoder Pächtern, die gewöhnlich der Klasse der Rajahs angehören, und beidem sittlich verderbten Charakter der meisten christlichen rc. Völker desTürkenreichs, kein Mittel zur E>Pressung unbenutzt lassen, um au derhohen Pacht gleichfalls zu verdienen.

So gibt es im türkischen Reiche nicht Negierer und Negierte, son-dern Unterdrücker und Unterdrückte, und die gesammt« Staatsgewaltübt hier, wie in allen mohammedanischen Staaten, einen Despotismusau«, der mit den Begriffen von Volkswvhlfahrt und Vvlksglnck unver-träglich ist. Die geringe Kontrolle der obersten Regierung über ihreStellvertreter in den Provinzen läßt die Statthalter willkührlich schaltenUnd walten; keine Beschwerde ist gegen diese möglich, kaum zulässig, es>si kein Recht gegen ihren unerträglichen Druck zu erlangen. Und sinddiese Leüte fähige, dabei ehrgeizige Köpfe, so treten sie, wenn sie dieKraft dazu erlangt haben, öder auch nur erlangt zu haben glauben,ihrem Herrn feindlich, in offenbarer Empörung, gegenüber, ein Fall,von dem die Geschichte des türkischen Reichs nicht Ein, nein Hundttte