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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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198
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L68 Bubbhaistisches Staatensystem.

die Städte, »m dort zu schreiben und die Anfangsgründe der Wissetschaften zu lebren. Die Gelehrten-Schulen haben keine Lehrer mit Ge-halt, aber Examinatoren und Oberaufseher, denen das große Geschäftobliegt, die Bewerbungen zu leiten und auf die Studirenden zu achten.Zu Pe-kinq ist ein Dolmetscher-Kollegium, wo man die Sprachen der,China unterworfenen Länder kennt, deren Völker, mit Ausnahme derTübeter und Türken, auf einer geringen Stufe der intellektuellen Bil-dung stehen. Bei den türkischen Völkerschaften des chinestschen Reichtberuht diese Bildung auf den Grundsätzen des Korans.

7. Verfassung und Verwaltung.

Die chinesische Regierung hat lange Zeit für despotisch gegolten.Jetzt weiß man, daß sie durch das, gewissen obrigkeitlichen Klassen ver-liehene Vertretungsrecht und noch mehr durch die Verpflichtung desSouverains, seine Geschäftsträger nach bestimmten Regeln aus dem Ge-lehrten-Kollegium zu wählen beschränkt ist. Diese bilden eine wahreAristokratie, welche sich fortwährend durch Prüfung und Mitbewerbungergänzt. Junge Leüte jedes Standes, ohne Unterschied, werden zur Kon-kurrenz um den dritten literarischen Grad zugelassen. Die, welche diese»erhalten haben, bewerben sich mit einander um den zweiten Grad, derzum Bekleiden öffentlicher Ämter nothwendig ist. Dom zweiten Gratekann man auf dieselbe Weise zum ersten gelangen, der zu den höchste»Stellen führt.

Diese, seit dem siebenten Jahrhundert in der gegenwärtigen For>»bestehende Einrichtung ersetzt den Adel, hat zur langen Dauer des Reichsviel beigetragen, und hält Ordnung und Ruhe darin aufrecht. ErblicheTitel gibt es übrigens nur für die Prinzen der kaiserlichen Familie undfür die Nachkommen des Confucius; aber es werden oft rückwirkendeTitel ertheilt, welche den Vorfahren des zu Belohnenden Adel verleihe»,und in der Meinung der Chinesen ist an diese Ehrenbezeigung ein gro-ßer Werth geknüpft.

Die höchste Gewalt ist ausschließlich in den Händen des Kaisers,der den Titel Selbstherrscher und souverainer Herr hat. Die Krone isterblich, und die Thronfolge besteht seit langer Zeit in der nämliche»Linie; aber auf Erstgeburt wird nicht Rücksicht genommen. ReligiöseAnhänglichkeit an eine Dynastie, sobald sie einmal gesetzmäßig den Tbro»einnimmt, ist ein Grundsatz des chinesischen Staalsrechts. Freilich hateS viele Umwälzungen gegeben, wodurch Familien die Gewalt entrisse»wurde, um andere zu erbeben; aber diese Revolutionen werden als »»*mittelbare Folgen der Einwirkung des Himmels auf eine physische u»dmoralische Ordnung der sublunarischen Welt angesehen, und verminder»nicht im Geringsten die tiefe Ehrfurcht, welche die Kaiserwürde ein-flößt.

Alle Staatsgeschäfte sind unter sechs oberste Räthe oder Ministeris"vertheilt, deren Präsidenten weniger Ansehen haben, als die Minister >»den eüropäischen Staaten, weil sie gehalten sind, sich bei ihren Kollege"stets Raths zu erholen. Diese Ministerien sind:

1) Das Ministerium der Ämter; es wählt und ernennt die Pers^nen, welche Civil- und militärische Stellen bekleiden sollen.

2) DaS Ministerium der Einkünfte, welches die Finanzen des Reichtzu verwalten hat.

S) Da,heilen, denNeligions -

4) Da,fachen, StrWas zur A,

5) DarArbeiten zuDamme de,

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