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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Vormünder wohnen, und hierher sind auch die Studenten zurechnen.

Ersatz-Jnstr. v. 3V. Juni 1817. §. 2. u. 3.

Rescr. k. Min. d. Kriegs und d. Innern vorn 14. Febr. 1835.

H. 4. So viel es sich mit dem Zwecke vereinigen läßt,sollen Künste, Wissenschaften und Gewerbe in ihren Fortschrit-ten nicht gehemmt werden, deshalb ist es jedem jungen Manneunbenommen, daß er, sobald er die gehörige Körperkraft zurErtragung der militairischen Strapazen besitzt, sich schon vor-dem 20sten Lebensjahre, vom 17ten an gerechnet, zumMilitair-dienst freiwillig melden darf, vorausgesetzt, daß er die Bewilli-gung der Eltern oder Vormünder nachweisen kann. Das lau-fende Kalenderjahr wird hierbei als Basis angenommen.

Ges. vom 3. Sept. 1814. §. 1.

Verf. d. Min. d- Innern und d. Kriegs v. 24. März1818.

Cab.-Ordr. v. 21. März 1825. und Instruktion v. 13. April1825. §. 4.

§. 5. Ein späterer Eintritt nach dem Lüften Lebensjahrekann nur in Folge von gesetzlichen Berücksichtigungen (s. 71.Abschnitt), oder durch eignes Verschulden erfolgen (s. Abschn.).

§. 6. Ein jedes Individuum, welches vor dem gesetzlichenAlter eintritt, geht auch um so viel früher in die andern Mili-tairverhältnisse über, so wie derjenige, welcher nach dem LüstenLebensjahre eintritt, auch um so viel später in das Reserve-und Landwehrverhältniß übergeht.

Ges. vom 3. Sept. 1814. g. 69.

tz. 7. In der Provinz Westphalen beginnt die Militair-vcrpflichtung erst mit dem Listen Lebensjahre, dauert daher auchin jeder der verschiedenen Dienstkathegorien um ein Jahr län-ger, so daß z. B. die Dienstzeit des Wehrmannes im Isten Auf-gebot der Landwehr vom Lösten bis 33sten Jahre dauert. Mi-litairpflichtige der Provinz, die aber außerhalb derselben beider Aushebung concurriren, kommen mit dem Lüsten Jahre zurEinstellung.

Rescr. d. M. d. In. u. d. Kr. v. 16. Jan. 1838.

Cab.-Ordr. v. 30. Jan. 1834.

Rescr. d. Min. d. Innern vom II. Decbr. 1832.

tz. 8. Die durch ihre Körperfähigkeitcn (s. //. Abschnitt)und sonst zum Militairdienst geeigneten Individuen werden nachden bestehenden Gesetzen und nach der durchs Loos bestimmteilReihenfolge, nach Maaßgabe des Bedarfs zum Dienst heran-gezogen; diejenigen aber, welche durch die Loosnummer oderandere Verhältnisse nicht dazu gelangen, bilden eine Reservefür unvorhergesehene, oder ungewöhnliche Ergänzungen des