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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Heeres, und sind von der Dienstpflichtigkeit in diesem Falle kei-neswegs ausgeschlossen.

tz. 9. Die Dienstpflicht der eingewandcrten Ausländer,welche das Staatsbürgerrecht und dadurch alle Rechte des In-länders erworben haben, mithin auch (s. Kap. 1.) ihrer Mili-tairdicnstpflicht genügen müssen, sind nur nach dem Lebensalter,in welchem sie sich befinden, für die betreffenden Dienstkathego-rien heranzuziehen.

Tritt ein Ausländer in den Preußischen Militärdienst, soerlangt er hierdurch das StaatSbürgcrrecht, und übernimmt mitden Rechten desselben auch die Pflichten.

Ist aber ein solcher Ausländer auS einem Staate desDeutschen Bundes eingewandert, in welchem er nach den dortbestehenden Gesetzen bereits der Militairpflicht genügt hat, soist er auch nur, in so fern er sich darüber ausweisen kann,nach Maaßgabc seines Alters noch zur Landwehr Isten oder 2tenAufgebots Heranzuziehen.

Rescr. d. Min. d. Innern u. d. Kriegs v. 25. Aug. 1815.

3nstr. v. 30 Juni 1817. tz. 1. ». 2.

Vers. d. Min. v. Innern v. 26. März 1825.

Verf. L. Min. d. KriegS v. 17. April 1825.; v. 31. Aug. 1827.U. v. 11. Aug. 1833.

2. Kapitel.

Von den Ausnahmen der allgemeinen Militairdienst-pflichtigkeit.

§.10. Die Prinzen des KoniglichenHauses, die vormaligenunmittelbaren Reichsstände und deren Familien, und endlich dieauswärtigen Gesandten mit ihren Familien, so wie Ausländerdie das Staatsbürgerrecht nicht erlangt haben, sind unbedingtvon der Militairvcrpflichtung befreit.

Znstr. v. 30. Juni 1817. Z. 17.

§.11. Die Annahme eines auswärtigen Consulats voneinem Inländer befreit nicht von der Militairpflicht.

Min. d. Innern u. d. Kriegs v. 18. Septbr. 1823.

§.12. Obgleich das Glaubensverhältniß beimMilitair-dienst keinen Einfluß hat, so sind doch einige Religionssekten,als: Quäker, Separatisten und Menoniten, wenn sich die Mi-litairdienstpflicht nicht mit ihren Religionsansichten vereinbarenlaßt, so wie auch diejenigen jüdischen Familien davon befreit,welche kein Staatsbürgerrecht besitzen, und zahlen die Judendafür ein sogenanntes Rekrutengeld, während die vorgenannten