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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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der Forstbedienten und gelernten Jäger, doch nur unter derBedingung, daß sie sich dem Forstwesen und der Jägerei wid-men. Die allgemeinen Ersatz-Bestimmungen haben mit Berück-sichtigung dieses Vorrechts auch hier ihre Anwendung. Fürdie Große findet indeß keine Beschränkung statt, und die son-stige Dieust-Qualification richtet sich nach den allgemeinen fürInfanterie gegebenen Bestimmungen, nur daß die Dienstzeitvollständig 3 Jahre dauert. Gelernte Jäger, welche freiwilligauf ein Jahr ihrer Dienstpflicht genügen, dürfen nur bei denJägern und bei keiner andern Waffe eintreten.

Ers.-Zustr. v. 30. Juni 1817. §. 4.

Cab.-Ordre v. 2. Mai 1818., v. 3. October 1820. u. v. 23. Mai1818.

Schützen.

§.32. Es sind fürdie Schützen keine besonderen Vorschrif-ten gegeben worden, und es haben bei ihnen die für die In-fanterie geltenden Grundsätze im Allgemeinen Anwendung. Sieergänzen sich meist durch dreijährige Freiwillige.

Da die Schützen zur leichten Infanterie gehören, so wirdman in Rücksicht hierauf die gewandtsten und mit der Schuß-waffe vertrauten Leute auswählen.

K. Train und Handwerker.

§. 33. Die Verpflichtung des Trainsoldaten bestehtim Felde darin, die Pferde zu warten, Munitions,- Ponton-und Trainwagen zu fahren, und Pack- und Handpfcrde zuführen, und deshalb sind hierzu Leute auszuwählen, die mitPferden umzugehen wissen.

Die Handwerkssoldaten dienen zur Betreibung ihresHandwerks für's Militair, und man nimmt besonders solcheLeute, welche die beim Militair nöthigen Gewerbe treiben, alsFleischer, Bäcker, Schneider, Schuster, Sattler, Stellmacher,Schmidt, Böttcher, Maurer und Jnstrumentemnacher w.

Zur Auswahl zum Train und der Handwerkssoldaten, die-nen die Leute der Altersklassen von 20 bis 32 Jahren, welcheweder z^- Einstellung ins stehende Heer, noch zur Landwehrbrauchbar sind, aber alle diejenigen Eigenschaften besitzen, welcheder militairische Beruf erfordert, und diejenigen, welche zurArmee-Reserve bestimmt wurden. Die Listen dieser Leute wer-den während des Friedens schon immer von den betreffendenLandrälhcn und Landwehr-Bataillons-Commandeuren angefertigtund jährlich fortgeführt, und ist das zu stellende erforderliche Con-Ungent bereits jeden Kreis bekannt, damit im Fall der Mo-bilmachung die Gestellung keinen Aufschub erleidet.