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Dieserhalb ist eS auch nöthig, daß von Zeit zu Zeit eineRevision sämmtlicher Altersklassen vorgenommen wird. Findetsich's, daß darunter ein Mann, der früher zum Train bestimmtwar, siir's stehende Heer diensttauglich geworden ist, so wirder nach seiner Altersklasse und Loosnummer dazu herangezogen.Der Train erhält keine Jnvaliditäts-Atteste, sondern seine Be-stimmung wird blos in den Listen notirt und im Loosungsscheinbemerkt. Die im Fall eines Kriegs ausgehobencn Tramsolda-ten treten im Frieden zu ihrer Altersklasse zurück, und stehenweiter nicht unter Controlle der Landwehr-Behörden.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 30. Januar 1831.
Jnstr. d. Min. d. Innern v. 13. Aug. 1832.
ILI. Abschnitt.
Bcsttinmungen, in welcher Art die Dienstvcrflichtungdurch freiwilligen Eintritt abgeleistet werden kann.
1. Kapitel.
Die allgemeinen Bestimmungen über den freiwilligen
Eintritt.
h. 1. Es bleibt jedem Militairpflichtigen überlassen, vorEintritt seines militairpflichtigen Alters, gesetzlich vom 17tenbis zum 20sten Lebensjahre (s. tz. 4.) sich bei einem beliebigenTruppenteile zur Ableistung seiner Dienstpflicht mit oder ohneWaffen freiwillig zu melden, jedoch bedarf er hierzu sowohlder Erlaubniß seiner Eltern und Vormünder, als eines gutenFührungsattestes, und muß er dann abwarten, ob seine kör-perlichen und sonstigen Eigenschaften, nach Beurtheilung desbetreffenden Truppentheils (s. 7/. Abschn. 2. Kap.), von derArt sind, daß sie den Anforderungen der Waffe entsprechen.—Der Eintritt mit der Waffe kann auf ein Jahr, auf die volleDienstzeit oder auf Beförderung erfolgen, ohne Waffe jedochnur als Chirurg, Thierarzt, Kurschmidt oder Apotheker. Wirdnun der Körperbau für zu schwach gefunden, so ist zwar vor-läufig der Eintritt zu verweigern, doch können sich solche In-dividuen dann später wieder melden, sobald sich der Körper ge-kräftigt hat, und gehe« ihres Anspruchs durchaus nicht verlustig.