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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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7. Kapitel.

Der freiwillige Eintritt in die Armee von jungenLeuten, die auf Beförderung dienen.

§. 80. Die Annahme der auf Beförderung dienen-.! Zungen Leute ist unbeschränkt, doch sollen sie durchausvor dem 17ten Lebensjahre eintreten, und dies AlterEch einen Taufschein nachweisen, so wie keiner vor dem»."eil Jahre zum Porte-Epee-Fähnrich-Eramcn zuzulassen ist.Ausländer, welche auf Beförderung in die Armee eintretensollen, bedürfen der Genehmigung Sr. Majestät.

Eab.rOrdre v. 18. Aug. 1835.

Circ. d. Min. t>. Kr. v. 24. Sept. 1816.

Eab.-Ordre v. 9. Juni 1817., 22. April 1829., 8. Febr. 1831. u." Juli 1832.

§.81. Die Truppeubcfehlöhaber haben die Pflicht, nursolche junge Leute auf Beförderung anzunehmen, welche durchihre Erziehung, ihre Vockenntuisse und natürlichen Anlagensich besonders dazu eignen, dereinst zum Officier befördert zuwerden. Das Garde-Corps darf jedoch ohne besondere Ge-nehmigung Sr. Majestät Niemand annehmen.

Die Kavallerie soll bei solcher Annahme von jungen Leu-ten besonders auf Anlagen zum guten Reiten sehen, und wennsch späterhin ergiebt, daß solche Anlage ganz fehlt, so sollensolche junge Leute entweder wieder entlassen, oder es soll an-derweitig für ihr Unterkommen gesorgt werden.

Cab.-Ordre v. 11. Jan. 1816. u. 1. Juli 1816.

§. 82. Auch dürfen die Regimenter nur dann erstole jungen Leute annehmen, wenn sie in der vorgcschrie-benen Prüfung in den Kenntnissen, die für Porte-Epee-Fähn-riche vorgeschrieben sind, bestanden haben. Diese PrüfungenMdcn jedesmal bei der Prüfnngs-Commission für Porte-Epee-»ohnriche bei den verschiedenen Divisionen statt, und werdenßdgch^en festgesetzten Bestimmungen darüber (s. Anhang //. 1.)

Wer in der Prüfung darthut, daß er die vorgeschriebenen"Nntnisie nicht besitzt, wird zurückgewiesen, und darf erst nacher speciellen Bestimmung der Eraminations - Commission in6 Monaten, oder nach einem Jahre das zweite undbcsw ^Encn machen. Hat aber der Eraminant unbedingtli,!,/'?en, so xx bei einem Truppentheile eintreten undfbu Praktischen Dienst. Halten ihn die Befehlshaber hierin^ orel Monaten für ausgebildet, so kann er zum Porte-Epee-