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§. 77. Diejenigen, welche auf Staatskosten fürdie Kavallerie ausgebildet worden sind, werden aberden Truppentheilen direct überwiesen, und es finden dann fürdiese auch die Bestimmungen Anwendung, welche Abschn. /.Kap. 4. für die auf Kosten des Staats Erzogenen gegebenworden sind.
Anmerk. Wenn Militair-Eleven der Thier-Arzenei-Schule wegenschlechterFührung und wegen Mangels an Kenntnissen derArmeenicht als Kurschmiede überwiesen werden können, so müssen sieaußer der allgemeinen Dienstpflicht noch die besondere ableisten.Cab.-Ordre v. 10. Nov. 1837. >
§. 78. Diejenigen, welche ihre Ausbildungnicht in der Thier-Arznei-Schule zu Berlin erhalten haben,sondern sich ihre Kenntnisse entweder auf Universitätenoder ausländischen Anstalten erworben, müssen sich einerPrüfung ihrer Kenntnisse unterwerfen, und dürfen daher nichtvor Nachweis des günstigen Ausfalls dieser Prüfung, von den. Truppentheilen angenommen werden. Solche Prüfungen könnenentweder von der Thierarzneischule zu Berlin, oder vonden Medizinal-Kollegien zu Breslau oder Koblenz abgehaltenwerden.
Circ. d. Min. d. Kr. v. 17. März u. d.Min. l>.Zn.v.3.Apr.1823.
6. Kapitel.
Einjähriger freiwilliger Dienst der Pharmaceuten.
§. 79. Wenn junge Pharmaceuten zum einjähri-gen freiwilligen Dienst eintreten, so können solche,insofern Gebrauch von ihnen gemacht werden kann, ihre Mi-litairpflicht in den Militair-Apotheken ableisten. Eö kann aberdiese Vergünstigung nur solchen Freiwilligen gewährt werden,welche, bei untadelhafter Führung zugleich mit dem Nach-weise ihrer Berechtigung zum einjährigen Dienste, darthun kön-nen, daß sie nach vorschriftsmäßiger Lehrzeit, bereits 2 Jahreals Gehülfen in Civil-Apotheken sungirt haben, und während derZeit wenigstens 1 Jahr bei der Receptur beschäftigt gewesen sind.
Cab.-Ordre v. 18. Nov. 1830.
Rescr. d. Min. d. Kr. v. 22. Dec. 1830. u. d. Min. d. Zn. v.20. März 1831.