74
§. jO. In den Provinzen, wo daS allgemeine Landrechtund die Gerichtsordnung Gültigkeit hat, kompetirt die Unter-suchung und die Fällung des Straferkenntnisses, und in wiefern der 24te Kriegsartikel auf dergleichen Leute anzuwendenist, den Civilgerichten, bis wohin die Einstellung solcher Leuteauszusetzen ist. In den Provinzen aber, wo jene Gesetze nochnicht eingeführt sind, werden die wegen Selbstverstümmelungverdächtigen Leute durch die Ersatzbehörden sofort in die Ar-beiter-Abtheilungen eingestellt, nachdem zuvor an die obernProvinzial-Behörden darüber berichtet ist. Jedenfalls sind solcheLeute /ac» ohne Rücksicht auf ihre Loosnummer einzu-
stellen.
Rescr. d. Min. d. Kr. v. 21. Aug. 1834. §. 4., v. 10. Aug. 1837.
§. 11. Bei der Beurtheilung der Verstümmelungeines Militairpflichtigen, ob dieselbe als zufällig, oder durcheigne Schuld entstanden ist, bildet die Kreis-Ersatz-Behördedie erste Instanz, welche.die genauesten Erkundigungen, nament-lich durch die Lokal-Behörden und Ersatzpflichtige einzuziehenhat. Die zweite Instanz bildet die Departements-Ersatz-Com-mission, während das General-Kommando in Gemeinschaft mitdem Oberpräsidium der Provinz in dritter Instanz entscheidet.Im Fall sich diese Behörden nicht einigen können, wird derFall zur Entscheidung den Ministerien des Innern und deSKriegs übergeben.
H'ab.-Orrre v. 3. Nov. 1824.
§. 12. Wenn ein der Selbstverstümmelung ver-dächtiges oder überführtes Individuum früher bereitsals Rekrut für die Reserve ausgehoben war, so soll ernach Abbüsiung der gesetzlichen Strafe, und weil er sich derDienstpflicht zu entziehen suchte, /»imo /oeo bei den Fahnen,im Fall der Untauglichkeit aber, ohne Rücksicht auf seine Loos-nummer, in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt werden, woihm die Dienstzeit von dem Tage an gerechnet wird, wo erzur Reserve ausgehoben wurde.
Rescr. d. Min. d. In. v.18. Aug. u. d. Min. d. Kr. v.29. Aug. 1829.
§. 13. Wenn sich Militäirpflichtige des Simulirens(Vorschützen von Krankheiten) verdächtig machen, oder sich durchähnliche hinterlistige Handlungen dem Militärdienste zu entzie-hen suchen, so sind sie gleich denen, die sich selbst verstümmelthaben, zu behandeln, und in eine Arbeiter-Abtheilung zur Ableistung ihrer Dienstpflicht einzustellen.
Cab.. Ordre v. 21. März 1821.
§. 14. Wehrmänner und Landwehr - Rekruten,