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Alimerk. Der Nschtsanwalt des Fiscus in den Rheinprovinzenerhält bei Confiscation des Vermögens von Ausgetretenen ^ derQuote und die Sporteltaregebuhren eines Justiz-CommiffariuSder Oberlandes-Gerichte, wenn die Königliche Regierung einsolches Uebereinkommen mit ihm treffen will.
Rescr. d. Min. d- In. u. d. Fin. v. 17. Jan. 1837.tz. 7. Entwichene Militairpflichtige, die bereitsausgehoben waren, werden als Deserteure behandelt, wenn sieauch noch nicht vereidigt waren, und ihr Vermögen wird nach§. 6. confiöcirt; kommen sie zurück, so werden die Kriegsartikelin Anwendung gebracht.
Allgem. Landr. Thl. N. Tit. 20. §. 469. bis 473.
§.8. Militairpflichtige, die als Rekruten für dieTruppentheile bereits ausgehoben und diesen zugesen-det.sind, von denselben aber als untauglich entlassen werden,sollen, wenn sie sich der Superrevision beim nächsten Ersatz-geschäft durch Entfernung aus dem Lande entziehen, wie Land-wehrleute behandelt werden, die ohne Erlaubniß außer Landgehen.
Rescr. d. Min. d. In. v- 8. Sept. 1834.
Anmerk. Wer einem ausgetretenen Militairpflichtigen Schuldenbezahlt, Gelder oder Sachen zuschickt, oder ihm sonst etwas zuwen-det, wird dadurch ron seinen etwaigen Verbindlichkeiten gegenden FiScus nicht befreit, und muß auch den Betrag des dem Aus-getretenen Zugewendeten als Strafe erlegen.
Allgem. Landr. Thl. 11. Tit. 20. §. 471. 472. u. 468.
2. Kapitel.
Militairpflichtige, welche sich des Simulirens oder
der Selbstverstümmelung verdächtig machen.
tz. 9. Militairpflichtige, welche sich bei der Ersatz-Aus-hebung der Selbstverstümmelung verdächtig gemacht haben,^der sich über die Zufälligkeit oder das Unverschulden bei derVerstümmelung nicht genügend ausweisen können, sollen, wennüe ihre Absicht, sich durch Untauglichkeit der Militairpflicht zuentziehen, nicht erreicht haben, und die Beschädigung wiedergeheilt ist, dennoch eingestellt werden. Macht die Beschädigungdas Individuum aber ganz oder theilweise zum Kriegsdiensteuntauglich, so wird derselbe nach abgebüßter Strafe in eineArbeiter-Abtheilung eingestellt (siehe//. Abschn. §. 14. Anmerk.).
Cab. -Ordre v. 3. Roo. 1824. — Jnstr. v. 13. Apr. 182S. §. 29.
Rescr. d. Min. d. Kr. r. 10. Aug. 1837.