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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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§. 3. Jede der beiden Commissionen besteht ausMilitair- und Civil-Mitgliedern, welche zu einander ineinem rein collegialischen Verhältnisse stehen, und alle vorkom-menden Gegenstände, welche aus das Ersatzgeschäft Bezug haben,intercssireu daher die sämmtlichen Mitglieder gemeinschaftlich,ohne Ausschließung irgend eines Gegenstandes von der Beur-theilung des einen oder des andern Mitgliedes, was daherbefugt und verpflichtet ist, überall seine Meinung ohne Rückhaltabzugeben.

Crs. - Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 49.

Rescr. d. Min. d. In. v. 25. Sept. 1837.

H. 4. Bei der KreiS-Ersatz-Commisfion führt derCommandeur der Landwehr und der Landrath des Kreises, undbei der Departements - Commission der Landwehr - Bri-gade-Commandeur und derMilitair-Departements-Nath gemein-schaftlich den Vorsitz.

Erst-Jnstr. v. 30. Zuni 1817. tz. 51.

§. 5. Wenn in zweifelhaften Fällen, die Mei-nungen bei einer Commission getheilt sind, so wirdgestimmt und nach Mehrheit der Stimmen beschlossen, dochbleibt es der überstimmten Anzahl unbenommen, sich zur wet-tern Ausführung an die höhere Behörde zu wenden.

Erleidet indeß eine Sache keinen Aufschub, so wird dieEntscheidung einstweilen bei der Kreis-Ersatz-Commission nachder Meinung des Landraths des Kreises, und bei der Depar-tements-Ersatz-Commission nach der Meinung des Landwehr-Brigade-Commandeurs, jedoch auf ihre eigene Verantwortlich-keit angenommen, ohne daß also dem einen oder dem anderneilt zugestanden wird.

Erst-Jnstr. v. 30. Zuni 1817. §. 52.

H. 6. Der den beiden Commissionen beigeord-nete Arzt, sei er vom Militair oder Civil, ist nicht als Mit-glied anzusehen, und hat daher bei der Abstimmung auch keinIhm bleibt jedoch die Beurtheilung der zur Auswahlgestellten Mannschaften auf seiue Verantwortlichkeit überlassen,wobei er indeß, wenn es für nöthig erachtet wird, ein mitGründen unterstütztes Attest schriftlich abzugeben hat.

Ers.-Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 53.

§. 7. Die bei dem Ersatz-Aushebungs-Geschäfte veran-laßten effektiven baaren Auslagen an Schreib- undFuhr-kosten werden resp. bei den Regierungen und General-Kom-mandos zur Liquidation gebracht, und durch die Ministeriendes Innern und des Krieges auf öffentliche Fonds angewiesen.Vorspann darf zu dem Transport nicht genommen werden.

Crs.>L»str. v. 30. Juni 1817. §. 43.