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tz. 8. Den Ersatzbedarf müssen die einzelnen Regi-menter und Truppentheile nach den bestehenden Vorschriftenaufstellen und bis zum 15ten Juli jeden Jahres dem Gcneral-Commando der Provinz einreichen, indem hieraus der Ge-sammt-Bedarf des Ersatzes sich für das Armee-EorpScrgiebt, der dem Kriegsministerium eingereicht wird, welchesdie Haupt-Bedarfs-Liste dem Ministerium des Innernübergiebt.
Ers.-Jnstr. v. 30. Juni 1817. tz. 27., 28. u. 29.
§. 9. Mit der Anzeige deS Ersatz-Bedarfs sendendie Truppentheile zugleich ein namentliches Verzeichnis mitvollständigem National derjenigen Leute ein, welche freiwilligauf zwei oder drei Jahre eingetreten sind, damit sie den betref-fenden Kreisen in Anrechnung gebracht werden können.
Ers.-Jnstr. v. 30. Juni 1817.
tz. 10. Die Gesammtzahl der erforderlichen Er-satzmannschaften wird, mit Berücksichtigung der angeordne-ten Ergänzungsbezirke für die verschiedenen Armee-Corps, vonSeiten des Ministem deS Innern auf die sämmtlichen Regie-rungs-Departements summarisch vertheilt, und davon den respec-tiven Oberpräsidenten und Regierungen Nachricht gegeben.
Die ganze Vertheüung wird dem Kriegs-Ministerio mit-getheilt, welches die General-Commandos in Kenntniß davonsetzt; die Letztem zeigen den Obcrpräsidien die Eintheilung zuden Truppen an, und beide Behörden vereinigen sich darüber.
Indem die Oberpräsidien den Regierungen bekannt machen,zu welchen Regimentern die Departements den Ersatz zu stellenhaben, erhalten die Landwehr-Brigade-Commandeure eine gleicheBenachrichtigung durch die General-CommandoS.
Ers.-Jnstr. v. 30. Juni 1817. tz. 6.
tz. 11. Die Regierungen haben hiernach die Landräthe vonder weiteren Vertheilung auf die Kreise in Kenntniß zu setzen,was aber so geschehen muß, daß die Kreis-Ersatz-Commissionbei ihrem Zusammentritt schon davon unterrichtet ist; eine ähn-liche Benachrichtigung giebt der Landwehr-Brigade-Commandeur,den Landwehr-Bataillons-Commandeuren.
Ers.-Jnstr. v. 30. Juni 1817. tz. 30.
tz. 12. Eine weitere Vertheilung auf die sämmtlichen Ort-schaften der Kreise nach der Seelenzahl, oder.nach einem andernGrundsätze, darf in der Regel nicht stattfinden, sondern dieMasse aller einstcllungsfähigen Individuen bildet die Gesammt-Sahl, aus welcher der Ersatz gewählt wird.
Ers.-Jnstr. v- 30. Juni 1817. tz. 6.
§. 13. Ersatzmannschaften, die von den Truppen,