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erkannten Individuen sorgfältig mustern, und Diejenigen der-selben, in Ansehung derer irgend ein Zweifel obwalten mochte,nochmals durch den Arzt genau besichtigen (Superrevision) las-sen. Hiernach sind die von der Kreis-Ersatz-Commissionnach der durch die Loosung festgesetzten Reihenfolge zum An-tritt des Militärdienstes bestimmten Ersatzmannschaften, mögen siesich nun selbst als gesund oder fehlerfrei angegeben haben, odervon dem Arzte der Kreis-Ersatz-Commission nach vorheriger Be-sichtigung als diensttauglich befunden worden sein, ebenfallssorgfältig zn mustern, um sich die möglichst vollständige Ueberzeu-gung zu verschaffen, daß die den Truppen zu überweisenden Er-satz-Mannschaften die Anstrengungen des Militärdienstes zu ertra-gen im Stande sind.
Ebendas. h. 49.
§, 18. Diejenigen Individuen, welche zum Felddicnsteunbedingt untauglich befunden worden sind, werden vonden Departemcnts-Commissionen nach den Umständen entwederals Halbinvalidcn, der Landwehr des 2ten Aufgebots zugetheilt,oder von aller ferneren Militairpflicht gänzlich entbunden. Inbeiden Fällen werden die betreffenden Militairpflichtigen vondcr Departements-Ersatz-Commission mit Attesten über die erfolgteEntscheidung hinsichts ihrer Militairverhältnisse versehen, worindie Gründe der Entscheidung kurz vermerkt sind.
Die Ausfertigung dieser Atteste kann später erfolgen, da-mit das Geschäft nicht aufgehalten wird.
Ependas. §. 50.
An merk. Hierbei ist zu bemerken, daß jeder Staatsbürger, dernicht augenscheinlich unbrauchbar ist, sich vom Lüsten Lebensjahreab, über sein Miltairverhältniß ausweisen können muß, undzwar entweder:
-») Lurch den LovsungSschein der Ersatzbchörden;
b) durch das Qualifications-Attest zum einjährigen Freiwil-ligen;
c) durch ein Ganz- oder Halbinvaliditäts-Attest;
st) durch einen Entlassungsschein des betreffenden Truppen»theils;
«) durch einen Urlaubs-, Reserve- und Landwehr-Paß.
Die Ortsbehörden dürfen Niemand ohne die vorerwähntenNachweise, und ohne daß sich die »<> s. beim Bezirksfeldwebelgemeldet haben den Aufenthalt im Orte gestatten.
Rescr. d. Min. d. In. v. 24. Dec. 1833. u. d. Kr.-Min. v. 24.Jan. 1834.
§. 19. Finden sich unter den als invalide vorgestelltenLeuten welche, die von der Departemcnts-Commission für dienst-^ tauglich erkannt werden, so versteht es sich von selbst, daß sienach ihrer Reihenfolge wieder unter die dienstpflichtige Mann-schaft treten.
Ebendas. 8- 50.