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§. 15. Bei Bestimmung deS Verhältnisses, in welchem dieeinzelnen Kreise und Aushebungsbezirke die denselben nach derScelenzahl zugetheilten Hauptcontigente zu den einzelnen Waf-fengattungen gestellen sollen, haben die Departements-Commis-sionen eine besondere Rücksicht auf den Vorrath an einstellungs-fähigen Mannschaften für die Garde, Cuirassicre, Artillerieu. s. w. besonders aber auch auf die zur Ergänzung des Pio-nier-Corps erforderlichen Handwerker zu nehmen, damit deneinzelnen Kreisen und Aushebungsbezirken nur so viel an der-gleichen Mannschaft zugetheilt werde, als sie gestellen können,ohne verhältnißmäßig zu hoch in der Loosungsnnmmer hinaufgreifen zu müssen, indem es nicht blos darauf ankommt, daßdie Cvntingente nach der Kopfzahl, sondern vielmehr so gestelltwerden, daß das Bedürfniß der einzelnen Waffengattungen ge-hörig gedeckt wird, und zu dem Ende sowohl auf die höherenLoosungönummern, als selbst auf die früheren Jahrgänge, jedochimmer nur in der vorgeschriebenen Reihenfolge, so weit zurück-gegriffen werden kann und muß, als dies zur Gestellung derCvntingente der einzelnen Waffengattungen nothwendig ist.
Min.-Anw. v. 13. April 1825. §.42.
Rescr. d. Min. v. In. ». 7- Aug. 1828.
3. Kapitel.
Das Allgemeine des Departements-GeschäftS selbst.
H. 16. Die DepartementS-Ersatz-Commission hat, nachMaaßgabe der ihr von der Kreis - Ersatz - Commission bereitsunmittelbar nach Beendigung des Geschäfts eingereichten Listen,und nach Anleitung derjenigen Verhandlungen, welche seitdemnoch möchten aufgenommen worden sein, und die ihnen von denKreiö-Erfatz-Commissivnen bei dem Anfange der Sitzungen vor-gelegt werden müssen, das Verfahren der Kreis-Ersatz-Commis-sion im Allgemeinen sorgfältig zu prüfen, die etwa vorgefalle-nen Versehen oder Unregelmäßigkeiten zu ändern und abzustel-len, und diejenigen Entscheidungen der KreiS-Ersatz-Commisston,welche von ihnen nicht als gesetzlich oder angemessen befundenwerden, wieder aufzuheben.
EbenLas. 49.
H. 17. Dieselbe wird ferner, da jedem Militairpflichtigengegen die Entscheidung der KreiS-Erfatz-Commission der Reeürsan die Departements-Commission unbenommen bleibt, über dieeingehenden Beschwerden und Reclamationcn entscheiden, dievoii der Kreis - Ersatz - Commission als gänzlich unbrauchbar