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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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solche sofort, für zufälligen Abgang bei den Truppentheilenoder gegen Beurlaubung gedienter Leute, als brotlose Kan-tonisten eingestellt werden. Die Ermittelung dieser brotlosenRekruten erfolgt unmittelbar nach dem Depactemcuts-Ersatz«Geschäft, und wird ihre sofortige Einstellung durch den Land-wehr-Brigade-Commandeur sodann veranlaßt.

Rescr. d. Kr.-Min. v 8. Cept. 1820 u. 24. Aug. 1820.

Lic. Kr.-Min. v. S. Fevr. 1834.

H. 34. Nach der Vertheilung der Rekruten an die ver-schiedenen Truppentheile geht die Departements-Commissionauseinander, und die genannten Mitglieder machen hierauf ihreBerichte an ihre vorgesetzten Behörden, von wo sie respektivean den Minister des Kriegs und des Innern gelangen.

Sollten in Folge ungewöhnlichen Abgangs nachträglicheAushebungen nothwendig werden, so sind diese von den ge-nannten Mitgliedern anzuordnen und zu controlliern.

Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 88. u. v. 13. April 182S. §. 56 — 58.

e. Bekleidung der zu den Truppe „theilen gehenden

Rekruten.

§. 35. Jedes zum Ersatz für die Truppentheile ausge-hobene und abzusendende Individuum muß mit Rücksichtauf die Jahreszeit mit gehöriger Bekleidung versehen sein, undes ist namentlich darauf zu sehen, daß die Fußbekleidung fürden Marsch ausreichend ist. Demnach muß jeder Rekrut wenig-stens mit Jacke und Beinkleidern versehen sein, und ein zweitesHemde bei sich führen. Die landräthlichen Behörden im All-gemeinen, und namentlich die Magistrate und Ortsbchördcn,sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß diese nothwen-digen Kleidungsstücke nicht fehlen, und die Departements-Com-missionen haben bei Uebergabe der Leute an die Truppcn-Coni-mandos darauf zu sehen, daß diesen Bestimmungen genau nach-gekommen wird.

Jnstr. v. 30. Juni 1817. tz. 86.

Rescr. d. Min. d. In. v. 8. April 1831.

tz. 36. Sobald die Kosten dieser Bekleidung von den be-treffenden Rekruten oder deren nächsten Anverwandten ausMangel an nöthigen Mitteln nicht bestricken werden können, sofallen sie den betreffenden Gemeinden zur Last, und diese habenes sich selbst zuzuschreiben, wenn, bei mangelhafter Bekleidungder Rekruten, diese durch die laudräthliche Behörde auf ihreKosten ohne Weiteres ersetzt wird, und sie sich außerdem nochdie Unannehmlichkeiten zuzuschreiben haben, die daraus ent-stehen können.

Cab.-Ordre v. 12. Febr. 1820.