ihre Verpflegung.
H. 37. Zu dem von dem Landwehr-Brigade-Comman-deur bestimmten Termine und Orte müssen die Landwehr-Bataillons-Commandeure die-Rekruten ihres Bezirks nach denverschiedenen Waffengattungen stellen und abliefern. In Rück-sicht hierauf haben die noch einstweilen beurlaubten Rekrutengleich nach dem Departements-Geschäft in ihren Nrlaubspässenden Termin und Ort verzeichnet erhalten, wohin sie sich zu stellenhaben, um von der betreffenden Landwehr-Compagnie gesam-melt und in Marsch gesetzt zu werden. — Wenn der Trans-port nur aus ein Paar Rekruten besteht, und kein Verdachthinsichtö ihrer Zuverlässigkeit vorliegt, so können sie, mit Be-willigung des Landwehr-Bataillons-Commandenrs unter Kom-mando eines der Recruten selbst, der aber sehr genau zu in-struiern ist, zum Stabsquartiere abgeschickt werden; größereRekruten-Transporte sind aber jeden Falls durch den Kreis-efreieten oder einen Gensdarmen zu begleiten.
An merk. Der Lcuidrath des betreffenden Kreises, hat Keim Ab-.Marsche der Rekruten, welche noch einige Zeit in ihre Heimarhbeurlaubt waren, ein Attest auszustellen, ob einer derselbenwährend dieser Feit eine Strafe erlitten hat, oder zur Unter-suchung gezogen ist.
tz. 38. Die Rekruten erhalten während des MarschesNaturalqnartier ohne Verpflegung, und es sollen zu ihrer Un-terbringung so viel wie möglich öffentliche Gebäude benutztwerden, für welche alsdann die Commune Lagerstroh liefert.—Für die Verpflegung haben die Rekruten selbst zu sorgen, dochbekommen sie für die Marschtage und den Tag des Eintreffensauf dem Sammelplätze die Geldverpflegung mit 2 Sgr. 6 Pf.Tag, nebst dem regulativmäßigen Brode.
§. 39. Vom Bataillons-Stabsquartiere werden die Re-kruten nach den Bestimmungen des Landwehr-Brigade-Com-mandeurs zu ihren Truppentheilen abgeführt, und denselbenübergeben, und werden aus diesem Marsche mit Naturalquai tierversehen und erhalten die allgemeine Marschverpflegung der Sol-daten. Die gewöhnliche Soldzahlung nach dem Verpflcgungö-etat der Masse erfolgt in der Regel erst mit dem Tage desEintreffens der Rekruten bei ihren Truppentheilen.
Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 87 II. 91.
Circ. d. Min. d. In. v. 28. März 1820.
Nescr. t. Kr.-Min. v. 14. Juli 183».
§. 40. An den beiden Tagen der hohen Festtage vonWeihnachten, Ostern und Pfingsten, so wie am Charfreitageund Bußtage (ersten Advent und Frohnleichnamstage beiden Katholiken) sollen bei gewöhnlichen Friedensverhältnissen