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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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ihren Wohnsitz verändert und Gesinde- oder andern Dienst inandern Aushcbungsbezirken genommen haben, werden dann dazur Erfüllung ihrer Dienstpflicht herangezogen, wo sie sich zurMusterungszeit befinden, zu welchem Ende sie sich bei den Er-satz-Commissionen zur nachträglichen Eintragung in die AuShc-bungSltften zu melden haben. Nur wenn in größeren Städtenmehrere Aushebungsbezirke sind, und der Militairpflichtige auseinem in den andern übertritt, so hat er sich dennoch da zustellen, wo er ursprünglich in den Listen aufgenommen wor-den ist.

Jnstr. v. 13. April 1825. §, lc>.

h. 52. Zur Erleichterung der Controlc erhalten alle Er-satzpflichtige die oben erwähnten Loosnngsschcine, worin ihrganzes Militairverhältniß vollständig verzeichnet steht und vonJahr zu Jahr berichtigt wird. Diese Scheine müssen aber sorg-fältig aufbewahrt, und reinlich erhalten werden, und sind beijeder Stellung den Ersatz-Commissionen, und überhaupt davorzuzeigen, wo es sonst erfordert wird.

Eab.-Ordre v. 28. Juni 1827.

tz. 53. Die Schutz-Blattern-Jmpfnng der Landwehr- undReserve-Rekruten (und der zum Militairverbande gehörendenLeute), welche den Civil-Behorden von dcn Militairbehörden alsnoch nicht geimpft namhaft gemacht worden, muß sofort, undnöthigen Falls durch einen direkten Zwang, veranlaßt werden.

Eab.-Vrdre v. 30. Mai 1826.

Anmerk. Wegen Verheirathung lind Civil-Dienst siehe IV. Absch».

§. 28.. Reklamationen ebendaselbst §. 29.

LLA- Numcrk. z» K. 11. «.

Hierher sind auch solche Individuen zu rechnen, die wegenKörperschwäche dreimal zurückgestellt, und von der Depar-tements - Commission bestätigt, aber bei der 4ten oder 5teuStellung vor die Kreis-Crsah-Commission, d. i. bis zum 25. Le-bensjahre von dieser für vollkommen dienstfähig erkannt wurden,und deshalb der Departements- Commission wieder vorgeführtwerden muffen. Diese Leute können dann aber nur zur Ergän-zung der Reserve des stehenden Heeres herangezogen werden.Erster Theil II. Abschn. §. 22. und N . Absch». tz. 3.

Cab.-Ordre v 3. Nov. 1833.