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6. Kapitel.
Besondere persönliche Verhältnisse der Ersatzpflich-tigen und ausgehobencn Rekruten.
H. 47. Beim Auswandern solcher Familienväter, derenSöhne bereits das militairpflichtige Alter erreicht haben, könnendie unter väterlicher Gewalt stehenden Söhne nur dann folgen,wenn bei Ertheilung des Auswandcrungs-Conscnscs, der spe-cielle Vorbehalt gemacht worden, daß die militairpflichtigcnSöhne, ungeachtet der Auswanderung, ihrer militairischcnDienstpflicht im Preußischen Staate dennoch Genüge geleistethaben.
Rcscr. d. Min. d. In. v. 19. Febr. 1826.
§. 48. Ist ein Auswandernder in einem Alter zwischen dem
—Lösten Jahre, so kann ihm die Erlaubniß nur dann ertheiltwerden, wenn er zuvor ein Zeugniß der Kreis-Ersatz-Commis-sion beibringt, daß er nicht in der Absicht auswandern will,um sich der Militairpflicht zu entziehen. (Siehe I . Abschn.)
Gesetz v. 15. Sept. 1818. §. S.
§. 49. Wanderpässe in's Ausland für Handwerker vomLOstcn— Lösten Lebensjahre dürfen nur mit Genehmigung derpermanenten Mitglieder der Krcis-Ersatz-Commission ausgestelltwerden, und müssen daher mit deren Visa versehen sein.
Anmerk. Damit Militairpflichtige nicht in andere Welttheile ge-hen, so soll stets in ihren Pässen stehen, daß sie militairpflichtig stnd.
Rescr. d. Min. t. In. u. d. Kr. v. 16. Dec. 1825.
Jnstr. v. 13. April 1825. §. 10.
tz. 50. Kein nach seinem Alter zum Dienst des stehendenHeeres verpflichteter Mann, darf seine Heimath ohne Vorwisscndes Landraths und der Ortsbehörde verlassen, so wie auchnicht ohne Vorwissen der Regierung aus der Provinz gehen.Hat er dies aber dennoch gethan, und kann er erforderlichenFalls von seinen Eltern oder Vormündern nicht gestellt odernachgewiesen werden, so entsteht die Vermuthung, daß er ausdem Lande gegangen ist, um sich der Militairdienstpflicht zu ent-ziehen. (Vergleiche 1. Abschn. 1. Kapit.)
Allgem Lande. Thl. II. Tit. 10. tz. 49.
Edikt. v. 15. Sept. 1818. §. 2.
§. 51. Diejenigen Dienstpflichtigen, welche zur Zeit derAnfertigung der Aushebungslisten ihren Wohnsitz im Allshe-bungsbezirke gehabt haben, oder sich darin als Handwerks-gesellen, Lehrlinge, Knechte rc. aufgehalten haben, folglich inden Aushebungslisten bereits ausgenommen sind, nachher aber«. Keelhorst, Hcerw. - 8