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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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die richtige Aushändigung ausweisen können- Die Person desGefreieten muß einer gewissen Gewandtheit, einer völligenZuverlässigkeit, Ordnungsliebe, Pünktlichkeit und Nüchternheitentsprechen. Bortheilhaft und fast nothwendig ist es, daß derKreisgefreicte schreiben kann, um theils den Feldwebel darinzu unterstützen, theils um nöthige Notizen machen zn können.

tz. 17. Wenngleich das Compagnie-Bureau, wegender steten Fortführung der Listen, in der Regel in der Behau-sung des Feldwebels sein wird, so steht es doch unter der un-mittelbaren Controle des Compagniesiihrers, welcher die zeit-weise Revision der Acten und Listen vorzunehmen hat.

Wenngleich die Anhäufung vieler Aktenstücke möglichst ver-mieden werden soll, so ist es dennoch fast nothwendig, daßungefähr folgende Listen und Bücher gehalten werden:

«) Ein Brief-Journal;

ä) die zum Ersatzgeschäft nothwendigen Listen;

<-) die Stammlisten derjenigen Mannschaften, die unter derControle der Landwehr stehen;ck) ein Ordrebuch, enthaltend Bestimmungen und Anordnungen;

die Instruktionen für das Aushebungsgeschäft;

/» das Parolcbuch;

s) das Rapport- und Eingabenbuch;

/») die Schußlisten;

,) die Löhnnngslisten;

L) das Strafregister;

/) das Straf-Cassenbuch;m) eine Commandirrolle, und

,r) ein Kammerbuch.

In jedem Landwehr-Brigade-, und respektive Vataillonsbc-zirk eristiren besondere Bestimmungen, was für Bücher und Listendieser Art gehalten werden sollen, und wie sie anzulegen sind.

H. 18. Das Brief-Journal enthält nach Nummer,Datum und Inhalt rc., die ein- und abgegangenen Pieren ausein und derselben Linie nachgewiesen. Die Korrespondenz wirdin der Regel durch Randbemerkungen, brer-terledigt, undwenn es nicht in einzelnen Fällen nothwendig erscheint, soll

weder von der Veranlassung Abschrift genommen werden, noch

ist von der Erwiederung eine Abschrift zurück zu behalten, da-gegen muß der wesentlichste Inhalt im Journal notirt werden.

§. 19. Die zum Ersatzgeschäft nothwendigen Li-ften bestehen aus der alphabetischen Gencralliste, der Loosnngs-liftc und der GestcllungSliste. Diese Listen werden übereinstim-mend mit denen des betreffenden LandrathsamtS angefertigt.

(Suche Elster Tbell VII. vm. Avsch».)