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ciers, der die ordnungsmäßige Zahlung im LohnungSbuche at-testirt.
§. 25. DaS Strafregister enthält alle vorgefallenenBestrafungen der Wehrmänner. Das Straf-Cassenbuch,welches auf das Strafregister sich bezieht, kommt nur währendder Nebung zur Anwendung, und wird von dem ältesten Offi-cicr der Compagnie, unter Aufsicht des Compaguicführers ge-führt. Es kommen alle diejenigen Gelder hinein, welche durchArceststrafen gesetzlich dieser Caffe zufallen, und es kann alleindie Compagnie darüber disponiren.
h. 26. Das Kamme rbuch enthält die Verzeichnissesämmtlicher Waffen, Montirungs- und Kammergegenstände, liegtaus der Compagniekammer und wird vom Capitaiud'armes derCompagnie unter Aufsicht des BataillonS-Commandeurs geführt.
§. 27. Der Eskadronführer, welcher außer der Uebuugs-zcit nur die Stamm-Mannschaft der Cavallerie unter sich hat,führt in Rücksicht darauf nur diejenigen Büchcrlisten und Nach-wcisungen, welche auf seinen Wirkungskreis Anwendung finden.
§. 28. Wenn dieses Kapitel im Allgemeinen den innernoder Bnreaudienst der Landwehr-Compagnie bezeichnete, so wer-den in den beiden nächsten Kapiteln die äußern Dienstverhält-nisse abgehandelt werden, wohin die Controle-Versammlungen,die eintägigen Sonntagsübungen (Schießübungen) und die gro-ßen Uebungen zu rechnen sind.
An merk. 1. 3n wiefern die Landwehr-Compagnien bei der Abfüh-rung der ausgehobenen Rekruten mitwirken, ist bereits im C>2sten Theile VIU. Abschnitt erwähnt worden. In welcher Bezie-hung der Compagnieführer, der Kreisfeldwebel und Kreisge-rreiete beim Crsatzgeschäft selbst mitwirken sollen, wird von denbetreffenden Behörden besonders bestimmt.
Anmerk. 2. Ueber die Organisation des Landsturms ist das Bezüg-liche im Ersten Theile I. Abschnitt 3tes Kapitel gesagt. Die Ge-richts-Verhältniffe des zusammengetretenen Landsturms steheDritten Theil N. Abschnitt 2teS Kapitel.
3. K a p i t e l.
Die Sonntags-Uebnngen und Controlcn der beur-laubten Landwehr, Reservisten und Beurlaubten deSstehenden Heeres.
i». Im Allgemeinen.
H. 29. Der hohe Zweck, den die Landwehr hat, erfordert, daßsie fortwährend militairisch gebildet erhalten werde, und zu diesem