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Ende sind überhaupt Uebungen für dieselbe angeordnet. DieseUebungen zerfallen in größere und eintägige Uebungen. Dieeintägigen Uebungen der Landwehr werden nur des Sonntagsabgehalten, damit die Mannschaft in ihrer bürgerlichen Beschäf-tigung so wenig wie möglich gestört wird, und auch da dürfendie Versammlungen nie während der Kirche stattfinden, weshalbbei Anordnung derselben die übliche Kirchcnzeit stets zu berück-sichtigen ist. Die Stellungsplätze innerhalb des Compagnie-Reviers werden von Seiten der Compagniefnhrer mit Geneh-migung des Bataillons-Commandcurs, und mit Rücksicht aufdie Localitnt gewählt, und der Grundsatz, daß die Mannschaftin einem Tage von ihrer Heimath bequem zum StcllungSplatzhin und zurück kommen kann, ohne die Nacht zu Hülfe zu neh-men, wird bestimmen, wie viel solche Stellungsplätze anzuord-nen sind.
Laiidw.-Ordre v. 2t. Nov. 18tS. §, 57.
h. 30. Sowohl zu den Controlen als zu den im 4tenKapitel erwähnten großen Uebungen erhalten die betreffendenMannschaften Ordres, die entweder in Controlc-Zctteln oder Ein-berusungs-Ordres bestehen, welche vom Compagnieführer unter-schrieben werden. — Diese Ordres hat der KrciSgcsrcietc denbetreffenden Individuen einzuhändigen. Da es aber bei derWeitläufigkeit der Geschäfte einer Landwehr-Compagnie an dererforderlichen Unterstützung fehlt, besonders wenn Eile nöthigist, wenn die Ortsbchörden nicht zur sichern Einhändigung derOrdres an die einzelnen Individuen ihm behülflich sind, so sollin den Fällen, wo der Gefreute denjenigen Mann, sei er vonder Landwehr, der Reserve oder den Beurlaubten des stehendenHeeres, an welchen er eine Ordre abzugeben hat, nicht zuHause trifft, diese Ordre an die Ortsbehördc zur weitem Aus-händigung an das betreffende Individuum übergeben werden.Es ist durchaus erforderlich, daß die Ortsbchörden auf diepünktliche Befolgung dieser Vorschriften halten, indem sonst dieMilitärbehörden die ordnungsmäßige Controle der bemerktenMannschaften unmöglich führen können. Hierher ist auch be-sonders zu rechnen, daß keine Ortsbehörde einem Beurlaubten,Reservisten oder Wehrmann den Aufenthalt an einem Orte ge-statten darf, bevor er sich nicht über die An- und Abnreldungocr dem betreffenden Bezirksfeldwcbel ausgewiesen hat. Diese-Bestimmung gilt ebenfalls für die in das Reserve- oder Land-^M'Vechältniß übergegangenen Aerzte und Wundärzte, oderIndividuen, die zum Wiedereintritt beim militairärztlichcn... fffe verpflichtet sind, wenn demselben auch die Erlaubnißoder wnndärztlichen Praris ertheilt sein möchte,usbxhtzrdcn, welche die vorstehenden Vorschriften nicht
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