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befolgen, sollen nach Umständen durch eine Ordnungsstrafe zuihrer Pflicht von den Landräthen angehalten werden.
Rescr. d. Kr.-Min. u. d. Min. d. In. v. 26. April 1821 —
Nescr. d. Min. d. In. v. 26. Mai 1831.
H. 31. Alle beurlaubten Landwehr - Officiere,welche im Compagniebezirk wohnen und Quartiergelder beziehen,müssen den eintägigen Uebungen der Landwehr beiwohnen, undkommen aus den zunächst gelegenen Stellungsplatz. Bei triftigenGründen kann der Compagnieführer die Officiere von den eintä-gigen Uebungen befreien.
Officiere und Unterofficiere des beurlaubten Standes er-scheinen bei diesen Uebungen in Uniform, in sofern nämlich dieLetztem welche vom Bataillon geliefert bekommen haben. Dieübrige Mannschaft erscheint bei diesen Versammlungen in bür-gerlicher Kleidung, bei der aber die Ordnung und Reinlichkeitnie fehlen darf. Jeder Wehrmann steht während diesen Ver-sammlungen in einem rein militairischen Verhältnisse, und alleVergehen, die während der Dauer dieser Uebungen begangenwerden, müssen nach Militairgesetzen beurtheilt, untersucht undbestraft werden.
§. 32. Von den eintägigen Uebungen darf Niemandohne Erlaubniß des Compagniesührers fortbleiben, die aber >nur ertheilt wird, wenn wirklich triftige Gründe vorhandensind, dies bezicht sich auch auf Lehrer, Küster, Organisten rc.,sobald diese unabkömmlich sind, doch kann daraus nie eineRegel oder ein Recht entstehen.
An merk. In dem Rescript des Ministers deS Innern vom 22sten
zuni 1819 ist ausdrücklich gesagt: daß Küster nicht wie die imAmte stehenden Geistliche» von den Sonntagsübungen befreitsind.
§. 33. Wenn Reservisten und Wehrmänner, welche zureintägigen Uebung beordert waren, abwesend, krank, oder durchsonst einen plötzlich eintretenden Fall ohne ihre Schuld am per-sönlichen Erscheinen verhindert sind, so haben die betreffendenPersonen oder ihre Angehörigen die Verpflichtung, dies derOrtsbehörde anzuzeigen, die dann nach genau' gewonnenerUeberzeugung auf Pflicht und Gewissen em Attest ausstellt,woraus hervorgeht, weshalb das betreffende Individuum nicht »zur Uebung hat kommen können. Liegt ngch genauer Untersu-chung kein triftiger Grund vor, so ist- von der Ortsbehörde einsolches Attest zu verweigern, und überhaupt auch nur dannauszustellen, wenn der Behinderungsgrund erst zur Zeit eintritt,wo ein persönliches Melden beim Compagnieführec wegen Kürzeder Zeit, oder überhaupt nicht mehr möglich ist. Atteste mitungenügenden Gründen, z. B. der N. N. hat Geschäfte, oder