werd- und Vermögenö-Verhältnissc, und es sind die zurControle verpflichteten Mannschaften in Bezug der beidenersten Verhältnisse verpflichtet, daS Nöthige anzuzeigen.Namentlich ist auf Diejenigen ein genaues Augenmerk zurichten, welche schon im Frieden für den Fall eines Krie-ges von den Landräthen als unabkömmlich bezeichnetsind, damit, wenn der Grund zur Unabkömmlichkeit auf-hören sollte, die Behörden davon benachrichtigt werdenkönnen.
Allmerk. Ebenfalls bleibt es für die reinen Militairdienst-Verhält-nisse wichtig, die Individuen Hinsicht« ihrer Führung, Dienst-kenntnisse und Fähigkeiten genau kennen zu lernen, um sie imDienst zweckmäßig und mit Vortheil verwenden zu können, wasnamentlich jm entscheidenden Augenblicke der Mobilmachung vonder höchsten Wichtigkeit für den Dienst werden kann, vor'Fehl-griffen bewahren und wesentlich zur Disciplin beitragen wird.
5) Die Kriegsartikel vorzulesen und zu erläutern.
6) Alle Dieustbefehle und Bestimmungen, welche auf dasVerhältniß der Wehrleute, Reservisten und unbestimmtBeurlaubten Bezug haben, sind bekannt zu machen.
7) Die persönlichen Gesuche, Meldungen und Beschwerdenzu erledigen.
8) Me vorgekommenen Dieiistunregelmäßigkeiten zu ordnen.
9) Dienflunbrauchbare Individuen zu ermitteln und zur Fest-stellung ihres Verhältnisses vor die Kreiö-Ersatz-Commis-sion zu beordern.
10) Die neu zu ernennenden Abtheilungsführcr der Com-pagnie vorzustellen, und sonstige Anordnungen von Seitender Compagnie bekannt zu machen.
§. 39. Die verschiedenen Abtheilungen der Com-pagnie erscheinen geordnet unter ihren Abtheilungsführern aufdem Stellplatz der Compagnie zur festgesetzten Stunde, undstellen sich dort nach den Anordnungen deö Compagnieführersauf, der dann den Gang des Geschäfts nach Anleitung deövorigen Paragraphen anordnet und leitet. Nach Beendigungder Controle verlassen die Abtheilungen ebenso geordnet denStellplatz und begeben sich ohne Störung wieder in ihre Hei-math.
§. 40. Die Führer der Abtheilungen sind verpflichtet dar-auf zu sehen, daß sowohl auf dem Wege zum Stellungsplatz,als von da zur Heimath, die Mannschaft sich ordentlich, an-ständig und ruhig beträgt, was ihr hoher Ruf um so mehr er-heischt, als sie zu Vertheidigern des Vaterlandes und zur Auf-rcchthaltnng der Gesetze und Ordnung dienen sollen. JederVerstoß gegen ein ordnungsmäßiges Betragen muß vom Führer