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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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gerügt und abgestellt werden, kann er aber seinen Zweck nichterreichen, oder sind erhebliche Störungen daraus entstanden, somuß es sofort bei den Vorgesetzten zur Anzeige gebracht werden,damit die gesetzliche Bestrafung eintreten kann.

H. 41. Tritt bei Controle-Versammlungen schlechtesWetter ein, so muß möglichst ein bedeckter Raum ausgesuchtwerden, um den Dienst abhalten zu können, weil die bereitsangeordnete Controle nicht ausgesetzt werden kann. - Die Com-munalbehörden werden im Interesse des Staats, wo es möglichist, gewiß gern bereit sein, für dergleichen Falle auf Requisitionein geeignetes Local zu überweisen.

§. 42. Wenngleich die Beurlaubten des stehendenHeeres im Allgemeinen derselben Controle unterworfen sindwie die Wehrmänner und Reservisten, und hinsichts der An-undAbmeldung dasselbe Verfahren zu beachten haben, so finden dochnoch folgende specielle Bestimmungen Anwendung auf sie:

1) Alle von den Truppenthetlen des stehenden Heeres beur-laubten Unterofficiere und Soldaten, mit Ausnahme derauf kurze Zeit Beurlaubten, stehen unter der speciellenAufsicht der Bataillons-Commandeure der Landwehr undder Landwehr-Compagnien, und unter der Oberaufsichtder Brigade-Commandeure der Landwehr. Sie müssen sichbei Ankunft in ihrer Heimath schriftlich oder mündlichbei dem Bezirksfeldwebel melden, der über sie eine beson-dere Liste führt.

2) Damit aber der Landwehrbrigade-Commandenr die Ober-aufsicht über die Beurlaubten führen kann, müssen sämmt-liche Truppentheile, wenn Leute beurlaubt werden, einenamentliche Liste derselben an den betreffenden Brigade-Commandeur der Landwehr einsenden. Es versteht sich,daß sowohl in dieser Liste, als auch in dem Urlanbspaßderjenige Ort genau bemerkt wird, wohin sich der Beur-laubte begiebt. Auch müssen die Beurlaubten mit der imUrlaubspaß ausdrücklich bemerkten Weisung: sich bei ihrerAnkunft an dem bestimmten Orte bei dem Bezirksfeld-webel zu melden, auf Urlaub entlassen werden.

3) Kein Beurlaubter des stehenden Heeres darf sich will-kührlich nach einem andern Orte begeben, als in seinemUrlaubspasse bemerkt ist. Wenn er seinen Aufenthaltsortverändern will, muß er dies dem Bezirksfeldwebel mel-den, und es werden dann monatlich die Individuen dem-jenigen Bezirk überwiesen, wohin sie sich begeben, wasinnerhalb des Bezirks des Bataillons direkt an die Com-pagnie, sonst aber durch das Bataillons-Commaudo undden Brigade-Commandeur geschieht. Im Fall, daß der