Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
152
JPEG-Download
 

Beurlaubte den Brigadebezirk verläßt, wird der betreffendeTruppentheil durch den Landwehr-Brigade-Commandeurdavon unterrichtet.

4) Zu allen übrigen Verhältnissen steht der Beurlaubte nurunter dem Truppcntheile, dem er angehört, und der ihnbeurlaubt hat. Erst der wirkliche Uebergang zur Reserveändert seine dienstlichen Verhältnisse. Daraus folgt, daßdie Landwehrbchörden die Beurlaubten des stehenden Hce-. res nicht zur Bestrafung ziehen können; wenn selbige diehier vorgeschriebenen Meldungen unterlassen, oder ihrenAufenthaltsort eigenmächtig verändert haben, es sei denn,daß der Commandeur des betreffenden Trnppentheils dieLandwehrbehörde dazu bevollmächtigt hat. Zur Vermin-derung der Correspondenz wird es angemessen sein,wenn dies nicht in jedem speciellen Falle, sondern ein fürallemal geschieht. Die Landwehrbehörde muß dann abervon besonders erheblichen Fällen dem betreffenden Trup-pentheile Nachricht geben, und diesem bleibt es dann,unter Berücksichtigung der dabei obwaltenden Umständeüberlassen, die Beurlaubten sogleich einzuziehen. Hinsichtsder Vergehen, welche Stand- oder Kriegsgerichte nachsich ziehen würden, siehe Dritter Theil//. Abschnitt H. 36.Anmerkung.

ü) Da die Beurlaubten des stehenden Heeres zu jeder Zeitbereit sein müssen, wieder zum Dienst eingezogen zu wer-den, so darf keinem Beurlaubten von Seiten der Land-wehrbehörde die Erlaubniß zu einer Reise außerhalb desLandes, oder in eine entfernte Provinz der Monarchiegegeben werden. Dergleichen Gesuche sind nur bei dembetreffenden Truppcntheile anzubringen, der hierbei nachden gegebenen Vorschriften zu verfahren hat.

6) Bei einer Wicdereinziehung von Beurlaubten ersucht derBefehlshaber des Truppentheils die betreffende Landwehr-behörde, die Einziehung zu veranlassen.

7) Dem Brigade-Commandeur der Landwehr bleibt es über-lassen, sobald sich der Aufenthaltsort der Beurlaubten aufdem gewöhnlichen Wege nicht ermitteln läßt, öffentlicheBekanntmachungen und Vorladungen zu erlassen, und allediejenigen gesetzlichen Maaßregeln zu treffen, welche zurErmittelung führen können.

o. Die eintägigen Uebungen-§. 43. Au diesen Uebungen nimmt nur das erste Aufgebotder Infanterie und Kavallerie, und in sofern es besonders an-geordnet wird, auch die Reserve Theil, doch wird sich dies Letz-