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tere meist aus Reserverekruten und Jägerreserve beschränken.Die beurlaubten Landwchrofficiere nehmen nach denselben Grund-sätzen wie bei den Controlen Theil.
Rescr. d. Min. d. In. v. 14. Der. 1833.
§. 44. Diese Uebungen werden in der Regel von MitteApril bis Mitte Juli, und vom Isten September bis MitteOctobec nach den Anordnungen des betreffenden VataillonS-nnd Brigade-Commandeurs abgehalten, und meist werden sichdiese Uebungen auf die Schießübungen der Provinzial-Land-wehr-Jnfanterie, und auf Lanzenübungen der gesammten Land-wehr-Kavallerie beschränken, womit Felddienstübungen und Ti-railliren verbunden werden kann.
An den Schießübungen nehmen von jeder Compagnie nurso viel Mann Theil, als im laufenden Jahre zur Uebung kom-men, und diesem Dienstzweige kann nicht genug Aufmerksamkeitgewidmet werden, da ein gutes Treffen so höchst wichtig fürden Infanteristen ist, und sich darauf sowohl das Zutrauen zurWaffe, als eine gewisse Selbstständigkeit basirt. Die Abhaltungder Uebung selbst geschieht nach denselben Grundsätzen, welchefür das stehende Heer gegeben worden sind, und die übrigenspeciellen Anordnungen hat der Compagnieführer nach Anleitungder vom Bataillonscommando gegebenen Bestimmungen zu treffen.
Anmerk. Die Garde-LanLwehe-Jirfaiiterie schieß! während der Zeit,wo sie zu ihren Bataillons einberufen wird, um die großeUebung mit zu machen.
tz. 45. Zur Vermeidung von Gefahr muß da, wo eS dieLocalität erfordert, das Publikum durch das Kreisblatt auf denOrt, die Tage und die Stunden aufmerksam gemacht werden,wo die Schießübungen abgehalten werden, und es sind außer-dem während der Uebung selbst, da wo eine bedrohete Wege-Communication stattfindet, Posten auszustellen, welche jedenAnkommenden zurückzuweisen haben, und diesen Posten ist ohneWeiteres Folge zu leisten. Ebenso ist darauf zu sehen, daß derZicler (d. i. derjenige, welcher die Treffer anzeigt) vollkommengesichert ist und nicht getroffen werden kann, so wie hierzuüberhaupt auch zuverlässige und sichere Leute auszuwählen sind,die außerdem öfters controlirt werden müssen.
tz. 4V. Die Gewehre zu den Schießübungen werdenvon den Wehrmännern in den meisten Bataillonsbezirken nachBeendigung der 14tägigen Uebungen mit in den Kreis zurückge-nommen, um dort in passende Locale von den Compagniefüh-rern aufbewahrt und beaufsichtigt zu werden, und jährlich beiGelegenheit der zur großen Uebung beorderten Mannschaftenwerden sie von diesen zum Bataillonsstab mitgenommen, um ent-weder gegen andere vertauscht oder reparirt zu werden. Die