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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Anzahl im Gewehre wird von dem betreffenden Bataillons-Com«mandeur nach dem Bedürfniß festgestellt.- Die Munition wirdvom Bataillons-Commando den Compagnien zugesandt, undmeisten Theils tragen die landräthlichen Kreise freiwillig dieTransportkosten derselben. Die Art und Weise des Transportswird von dem Bataillons-Commandcur angeordnet.

4. Kapitel.

Die großen Uebungen der Landwehr und die Grund-sätze, nach welchen die Wehrleute zur Uebuug über-ordert werden.

§. 47. Um der Landwehr stets die Gewandtheit im Ge-brauch der Waffen zu erhalten, hat die Landwehr ersten Auf-gebots jährlich größere Waffennbungen aus längere Zeit. DieseUebungen dauern in der Regel 14 Tage, und werden in einerZeit abgehalten, wo der Landmann am leichtesten seine Wirth-schaft verlassen kann, nämlich Ende Mai und Anfang Juni.Nur in den Jahren, wo das Armeecorps Revue vor Sr.Maje-stät hat, finden die Zusammenzuhängen der Landwehr-Infan-terie und Kavallerie auf längere Zeit, in der Regel, inclusiveder Märsche, 5 bis 6 Wochen, statt, wie dies auch bei der Garde-Landwehr, welche alle drei Jahre eine Uebung hat, der Fallist. Diese größeren Uebungen der Provinzial-Landwehr werdenstets für zwei Uebungen berechnet.

tz. 48. Sobald die Mannschaften in das Landwehrverhält-niß eintreten, werden sie auch übungSpflichtig und bleiben dies,bis sie zum zweiten Aufgebot übertreten. Die Reserven desstehenden Heeres dürfen aber nur mit Erlaubniß der betreffendenTrnppenthcile zu diesen Uebungen herangezogen werden.

Anmsrk. Unterofsiciere, Spielleute und Gemeine, welche ohne ihreSchuld zum spätern Eintritt ins Heer gelangt sind, und wegender vorschriftsmäßigen Dienstzeit noch über das vollendete '32steLebensjahr hinaus in dem ersten Aufgebot der Landwehr verblei-ben müssen, sollen im Frieden, vom zurückgelegten 32ste»Lebensjahre ab, nicht mehr zu den großen Uebungen herangezo-gen werden, sondern blos beim ausbrechenden strieze als dispo-nibel für das erste Aufgebot der Landwehr betrachtet werden.Cab.-Vrdre v. 3. Nov. 1833.

(Gesetz-Sammlung 1833. S. 293.)

h. 49. Dic beurlaubten Landwchrofsicicre sind verpflichtet,sobald sie beordert werden, jedes Jahr die Uebung mitzumachen,