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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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wenn etwa ihre Neelamationen gesetzlich nicht berücksichtigt wer-den kennen. Außerdem werden jährlich zur praktischen Erler-nung des Dienstes mehrere Lffiiciere auf 4 bis 6 Wachen zuden Linienregimentern kommaudirt, was aber in Bezug auf ihreVerpflichtung zur Laudwehrübung keinen Einfluß hat.

tz. 50. Die Beorderung der Wehrmänner zurUebung erfolgt grundsätzlich ein Jahr um das andere, so daßalso jeder in die Landwehr übergetretene Wehrmann 3 bis 4Uebungen zu machen hat, wobei angenommen wird, daß dieje-nigen, welche zwei Jahr gedient haben, vier, und die, welchedrei Jahr gedient haben, drei Uebungen machen müssen. Nurwenn der vorgeschriebene Etat nicht erreicht werden kann, wirdvon diesen Grundsätzen abgewichen. — Reserve-Rekruten sollenaber wenigstens fünf Uebungen bei der Landwehr mitmachen.Nur die Gardc-Laudwehr-Jnfanterie hat ihre Uebungen selbst-ständig bei dem Stäbe ihrer Garde-Landwehr-Bataillone, undwird alle drei Jahre einmal eingezogen, die übrigen Waffen,als Artillerie, Cavallerie, Pioniere und Jäger, werden währendder Uebungen der Provinzial-Landwehr einverleibt.

tz. 51. Die Provinzial-Landwehr-Jnfanterie unddie Landwehr-Cavallcrie werden beim Stäbe des betreffendenLandwehr-Bataillons eingezogen, und die Erstere vom Landwehr-Bataillonö-Commandeur, die Letztere vom Eskadronsührer kom-mandirt.

tz. 52. Die Artilleriemannschaft der Landwehrübt ein Jahr um das andere von jedem Bataillonöbezirk inder Stärke einer Compagnie von 2 Offieieren und 105 Mann,welche bei den Artillerie-Brigaden des stehenden Heeres Behufsder Uebung eingezogen werden. Sind Artillcrieofficicre derLandwehr vorhanden, so werden diese beordert und führen dieCompagnien zu den Artillerie-Abtheilungen, wo die Uebungenabgehalten werden sollen, fehlen aber Artillerieofficiere, so wirdein Officier der Landwehr-Infanterie mit der Führung derselbenbeauftragt. Die Einkleidung erfolgt bei dem betreffenden Land-Wehr-Bataillonsstab.

H. 53. Die Pioniere der Landwehr bilden keine be-sondere Abtheilung mit einer etatsmäßigen Stärke, sondern siewerden auch ein Jahr um das andere bei den Pionier-Abthei-lungen des stehenden Heeres geübt, sind Pionierofficiere vor-handen, so üben diese mit.

§.54. Die Jäger, welche nach dem 3ten Kapitel4s Abschnitts des ersten Theils 20 Jahr dienen, also nachVollendung ihrer Dienstzeit bis zum -lOsten Jahre der Reserveverbleiben, machen in diesem Verhältniß alle drei Jahre eineUebung, ohne in der Zahl durch einen Etat beschränkt zu sein.