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Diese Uebungen werden beim Stäbe der betreffenden Landwehr-Bataillone abgehalten, und hierzu ein Officier und Oberjäger,oder ein Oberjäger allein von den Jäger-Abtheilungen kom«mandirt.
H. 55. Nach den angeführten Grundsätzen und den etwanoch speciellen Bestimmungen Seitens des Landwehr-Bataillous-CommandenrS, erfolgt durch die Landwehr-Compagnien diejährliche Aufstellung der Listen zur Beorderung der Uebungs-mannschaften, und es ist eine Hauptverpflichtnng der Compag-nieführer, diese Listen so genau wie möglich zu recherchiren,damit sowohl Niemand Übergängen, als auch nicht unrecht-mäßig beordert wird. Diese Listen werden zur Genehmigungdem Bataillons-Commando übersandt, und dann die betreffendenMannschaften mittelst Emberuftingsordre, beordert.
H. 56. Die Einberufungs-Ordres für die einzelnenWehrmänner werden von dem Compagnieführer unterschrieben,und müssen das Datum, Ort und die Stunde der Versammlunggenau bezeichnen. Es darf Niemand, der nicht durch schwereKrankheit rc. von der Möglichkeit des Eintreffens abgehalten ist,am bezeichneten Versammlungsort fehlen, widrigen Falls er indie gesetzliche Strafe verfällt. (Vergleiche Dritter Theil /. Ab-schnitt §. 35.) Officiere werden direkt durch das Bataillous-Commando beordert.
§. 57. Sobald die Mannschaften zur Uebung designirtsind, erläßt das betreffende Landrathsamt eine Bekanntmachung,worin es alle betreffende Mannschaften auffordert, bis zu einembestimmten Termine etwaige Reclamationsgründe um Befreiungvon der Uebung durch die Ortsbehörden einzureichen, um dem-nächst vom Landrathe geprüft, begutachtet, und sofort demLandwehr-Bataillons-Commandeur des Bezirks zur definitivenEntscheidung übersandt zu werden. Die Reklamationen derJäger gehen durch das Bataillons-Commando an die Jnspec-tion der Jäger und Schützen, und die Reclamaüonen der Garde-Landwehr - Infanterie gehen an die betreffenden Garde-Land-Wehr - Bataillone.
Die Unabkommlichkeit der Beamten in Bezug aus ihreStellung wird von ihren betreffenden höheren Behörden bestimmtund darnach ihre Dispensation von der Uebung verfügt. —Neclamanten, welche keine Benachrichtigung von ihrer Dispen,sation erhalten, haben unfehlbar ihrer Ordre Folge zu leisten,und sich pünktlich zum festgesetzten Termine einzustellen.
Anmerk. k. Geistliche sind als solche von allen Uebungen befreit.Küster, wenn sie zugleich Schultet,rer sind, können in nothwen-digen Fällen, wenn sie zur Abhaltung des sonntäglichen Gottes-dienstes rurchaus nothwendig und unentbehrlich sind, dispcnsirl«erden. — Rescr. k. Min. d. Z». v. 22. Juni 18tS. —