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An merk. 2. Schiffer und Fuhrleute, welch» den Sommer zurUcbungszeit nicht zu Hause gewesen flnb und diese versäumthaben, sollen im Winter beim Stab des Bataillons nachiiben.
§. 58. Zur Deckung unerwarteter Ausfälle werden da,wo eine etatömäßige Stärke festgestellt ist, eine Anzahl Procenteals Reserven beordert, doch wird die Ueberzahl sofort nachZusammenstellung der Compagnie oder Eskadron wieder in ihreHeimath entlassen, und erhalten dafür keine Vergnügung, wes-halb möglichst solche Leute zu nehmen sind, die in der Nähezu Hause sind.
§. 59. Während der Uebung werden die Wehrmännerwie das stehende Heer verpflegt, aber sie erhalten weder zumMarsch, den sie einzeln zurücklegen nach dem Stabsquartiere,noch von da in ihre Heimath, Löhnung noch Marschroute (mitAusnahme der Garde-Landwehr, Dritter Theil k . Abschn. L.),und nur wenn sie von ihrem Landwehrstabsquartiere weiter zumUebungsplatz marschieren müssen (wie z. B. Artillerie und Pio-niere in den meisten Fällen), erhalten sie von da ab, und auchwieder bis dahin zurück, die reglementsmäßige Verpflegung.(Vergl. überhaupt Dritter Theil bll Abschn. L.)