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Dritter Theil.
Bon den militümschen BerwalLungszweigenund Verhältnissen, mit besonderer Berück-sichtigung der Concurrenz mit dem Civil.
I. Abschnitt.
Die Militair-Dlsciplinargewalt und deren Ausübung.
I. Kapitel.
Der Umfang der DiSciplinargewalt für die etn-einzelnen Befehlshaber.
tz. 1. Die Militairdisciplin, unbedingt nothwendig, wennder militairische Organismus erhalten werden soll, ist im We-sentlichen dasselbe, was die Polizei in bürgerlichen Verhältnis-sen ist, und daher kann die Militairstrafgewalt der Polizeistraf-gcwalt analog betrachtet werden. Den Militairbefehlshabcrnist nach dem Umfange ihres dienstlichen Wirkungskreises, zurErhaltung der Disciplin oder mililairischen Zucht, Ordnungund Sitte, vom Monarchen eine Diöciplinargewalt verliehenworden, wornach sie Discchlinarstrafcn verhängen dürfen. DieDisciplinarstrafen unterscheiden sich von den Criminal- oder ge-richtlichen Strafen dadurch, daß letztere nur durch richterlichenSpruch, erstere hingegen nach der, den Militairbcfehlshabern inH. 2 bis 16 dieses Kapitels verliehenen Disciplinargewalt ohnevorhergegangene gerichtliche Untersuchung aus eigener Autoritätangeordnet werden können, woraus hervorgeht, daß die Disci-plinargewalt ganz unabhängig von der Gerichtsbarkeit ist.
§. 2. Die Regiments--Commandeure und die mitihnen in gleicher Kathcgorie stehenden Truppcnbcfehlshaber (Ar-