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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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tillerie-Brigadierö, Commandeure zweier Jäger- oder Schützen-Abtheilungen, ein Landwehr-Bataillons-Commandeur, ein Pio-nier-Jnspeetenr und Gcnsdarmcrie-Brigadier) — üben die DiS-ciplinargcwall im höchsten Umfange aus, und die höheren Be-fehlshaber, welche zwar über die ihnen untergebenen Truppendie Diseiplinargewalt ausüben, können dies im Frieden nur indemselben Grade wie die Regiments-Commandeure.

§. 3. Der Regiments - Commandeur und der mitihm im gleichen Verhältniß stehende Truppenbefehlshabcr kanneinem Officier 6 Tage, einem Feldwebel, Wachtmeister, Ober-feuerwerker, Porte-epee-Fähnrich, Nnteroffieier und gemeinenSoldaten auf drei Wochen gelinden, einem Unterofficicr undgemeinen Soldaten auf 12 —14 Tage mittlern, und einem Ge-meinen 8 Tage strengen Arrest, und wenn derselbe bereits inder zweiten Klasse des Soldatenstandes steht, bis zu 40 Hie-ben bestrafen lassen.

Jnstr. für die kommanLirenten Generäle vom 13. März 1816.8. §. 19.

h. 4. Ein detachirter Bataillons - Commandeurkann einen Officier mit drei Tage, einen Feldwebel, Wachtmei-ster, Unterofficicr und Gemeinen auf 14 Tage mit gelindem,einen Unterofficicr und Gemeinen auf 8 Tage mit mittlerm,und einen Gemeinen auf 3 Tage mit strengem Arrest, undwenn er in der zweiten Klasse des Soldatenstandcs.steht, biszu 20 Stockhieben bestrafen lassen. Er ist jedoch verpflichtet,von der Bestrafung eines Officiers und von einem Gemeinen,wenn dieser letztere strengen Arrest oder Hiebe erhielt, dem Re-giments-Commandeur Meldung zu machen.

Ebendas. §.19.

§. 5. Bataillons - Commandeure, die mit demNegiment zusammenstehen, können dieselben Strafen ver-hängen, nur muß es gleich dem Regiments-Commandeur ge-meldet werden, so bald, es sich , um den Arrest eines OfficicrSoder strengen Arrest handelt, damit dieser das Maaß und dieDauer der Strafe Westimmen kann, bei körperlicher Züchtigunghsuß die Meldung vorher stattfinden. Ohne Meldung zu ma-chen ist er nur befugt, einem Untcrofficier oder Gemeinen 8bis 10 Tage gelinden, und 3 bis 5 Tage mittlern Arrest zugeben.

n Abthcilungs - Commandeuren der Artillerie oder PioniereA-st dieselbe Diseiplinargewalt von tz. 4. und 5. zu, und ist.chioniecdctachemcnt in einer Festung getrennt von der Ab-so hat der Ingenieur vom Platze die Befugniß desAbtheilung-Commandeurs.

Ebendas. und Z,,str. fürs Ingenieur-CorpS v. 13- Febr. 1821.

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