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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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§.6. Der Compagnie- oder Eskadrons - Befehls-haber, und bei ihrer Abwesenheit dessen Stellvertreter,haben, wenn sie detachirt sind, dieselbe Strafgewalt, wie derdetachirte Bataillons-Commandeur, nur muffen sie die in tz. 5.festgesetzten Meldungen sogleich machen, und von jedem Verge-hen eines Osficicrs dem Regiments- oder Bataillons-Comman-deur sogleich Anzeige machen.

Steht der Compagnie - oder Eskadron-Commandeur mitdem Bataillone oder Regimente zusammen, so darf derselbe,ohne zur Meldung verpflichtet zu sein, einem Unterofficier oderGemeinen mit —6 Tage gelindem, und 2—3 Tage mittlern!Arrest bestrafen. Bei etwa nothwendigen schärferen Strafen istdies dem Bataillons- oder Regiments-Commandeur zu überlassen.

Znstr. v. 13. März 1816. L. tz. 19.

Chefs der Invaliden - Compagnien sind wie deta-chirte Compagnie- oder Eskadronchefs zu betrachten,und haben die bezüglichen Meldungen an die Landwehr-Bri-gade-Commandeure zu machen, von dem sie inspicirt werden.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 30. Oklbr. 1824.

tz. 7. Jüngere Officiere, welche nicht Compagnie-oder Eskadrons-Commandeure sind, dürfen, wenn sie mit einemTheile der Compagnie oder Eskadron detachirt sind, einen Un-terofficier oder Gemeinen auf 6 — 8 Tage mit gelindem, auf2—4 Tage mit mittlern!, und einen Gemeinen auf 24 Stun-den mit strengem Arrest bestrafen, haben aber jedesmul ihremCompagnie- oder Eskadronchef oder Commandeur Anzeige da-von zu machen.

Sind diese Officiere nicht detachirt, so sind sie zwar auchbefugt, jeden Unterofficier und Gemeinen sofort in Arrest zu se-tzen, müssen aber sogleich dem Compagnie- oder Eskadron.Be-fehlshaber davon Anzeige machen, der dann das Maaß derStrafe bestimmt.

Jnstr. v. 13. März 1816.

tz. 8. Ein jeder im activen Dienst stehende Offi-cier und Unterofficier ist überhaupt befugt, jeden Soldaten,und der Officier auch jeden Unterofficier, der gegen die Mili-tairdisciplin oder gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung ver-stößt, auf der Stelle zu arretiren, und an die nächste Wacheoder Militairarrest abzuliefern, oder sie nach ihrem Quartier zubringen. Der Unterofficier hat aber sofort hiervon seinem Com-mandeur, der Officier aber den Vorgesetzten des Verhafteten,oder wenn das Vergehen an Wachen, Festungswerken oder ge-gen die öffentliche Ruhe und Ordnung stattfand, den Orts-kommandanten, oder dem im Orte befehlenden Officier anzu-zeigen.