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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Stempel entrichtet, wie dies auch iu der Regel die regimeutir-reu Ofsiciere nicht nöthig haben, da sie für ihren Gehalt keineeigentliche Quittung ausstellen.

Ein kriegsgerichtliches Erkenntniß, durch welches ein Ofsi-cier vernrtheilt wird, erfordert in der Regel einen Stempel von10 Rthlr., dieser ist jedoch bei activen Subaltern-Officieren, sowie bei CapitainS und Rittmeistern zweiter Classe nicht anzu-wenden, wenn sie sich nicht notorisch in guten Vermögensum-ständen befinden. Ofsiciere, die von Wartegeld oder Pensionleben, und jährlich nur 150 Rthlr. oder weniger haben, gebenfür den Aussertigungsstempel des Erkenntnisses nur 5 bis 15Sgr., je nach dem Ermessen deS Gerichts.

Allen Militairpersonen, denen nach dem //. Abschnitt7. Kapitels die Sportelfreihelt zusteht, haben auch für sich undihre Ehefrauen bei allen gerichtlichen Verhandlungen in Civil-nnd Criminalprozcssen, bei Vorstellungen, Bittschriften, Anträ-gen und Resolutionen, Stempelfreiheit. Ausgenommen sindhiervon Prozesse wegen Immobilien, die sie erworben haben,oder Prozesse wegen betriebener bürgerlicher Gewerbe, oderwenn sie dadurch mehr als 100 Rthlr. erhalten.

Relcr. d. Just.-Min. v. 8. Nov. 1817.

Gesetz v. 7. März 1822

Circ. d. Kr.-Min. V. Dep. v. 8. Febr. 1823.

Rescr. d. Kr.-Mi». V- Oep. an d. Jntend. d. IV. Arm.-Corps v.v. Juli 1822.

Monatl. Circ -Schr. XX. §. 1.

H. 22. Von der Salzabgabc sind diejenigen Militair-personen, welche von der Klassensteuer frei sind, auch befreit,aber an Orten, wo die Controle des Salzverbrauchs stattfindet,müssen sie ihren Salzbedarf von der im Garnisonort befindli-chen Salzfaktorci oder von den angestellten Salzsellern nehmen.

Circ. d. Kr.-Min. v. 11. Nov. 1823 u. 24. Der. 1824.

H. 23. Das Postporto betreffend, so haben alle Mili-tairpcrsonen dieselben Verpflichtungen wie das Civil, und esfinden nur folgende Ausnahmen statt:a) Alle Korrespondenz der Militairbehörden und sämmtlicherOfsiciere, so wie der im Ofsicierrange stehenden Beamtendes Militairs geht unter der Rubrik Militaria, undmit einem Dienstsiegel gesiegelt, portofrei, so bald solcheSchreiben das unmittelbare Königliche Interesse oder reineDienstsachen betreffen. Einzelne Militairpersonen, welchekeine Dienstsiegel führen, müssen außer der BezeichnungMilitaria, noch auf der Rückseite des Couverts hinzu-fügen: In Ermangelung eines Dienstsiegels derAbsender N. N., nebst Angabe der Charge und desTruppenthcilS. An den Briefträger ist auch bei porto-