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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Rescr. d. Kr.-Mio. v. 28. Mai u. 28. Oec. 1814, 2. Mai 1816.13. guli 1822 u. 13 Mai 1825 — r. Mi». d. Fin. v. 4 März u. 2.April 1825 „. Chauffeegeld-Tarif v. 15. Aug. 1824.— d. Fin.-Min.v. 8. Zan. 1835.— d. Kr.-Min. an'S 3. Arm.-Corps v. 14. Nov. 1827au's 5 A^mee-Corps v. 26. Mai 1829 — an's 7. Armee-Corps v.22. -lau. 1829 .

Ciic. d. Kr.-Min. v. 22. Jan. 1829. — d. Fin.-Min. v. 26.Kkt. 1828.

tz. 19. Die Bezahlung der Fahrgelder für das mitMarschrouten marschirende Militair, und für die im Dienst rei-senden Officiere und Militairpersoneu muß aus dem Militaic-fvnds erfolgen, sobald mit den Fährschiffen! oder Fahrpächterunicht die uueutgeidliche Ueberschiffuug des Militäres und derMilitairtrausporte zur ausdrücklichen Bedingung gemacht wor-den ist.

Nescr. d. Kr.-Min. v. 3. Sept. 1821 u. 23. gebr. 1823.

§. 30. Der Eingangszoll und die Verbrauchssteuervon ausländischen Waaren muß von den Militairpersonen nachden gesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden, und zwar so-wohl für alle Bedürfnisse, welche die Militair-Oekonomie vornAuslande erhält und worauf eine Zollabgabe haftet, als auchvon allen an einzelne Militairpersoneu eingehenden, oder vonihnen eingebrachten ausländischen Waaren. Deshalb ist auchleder über die Zollgrenze eingehende MilitairtranSport der Re-vision, und wenn sich steuerpflichtige Gegenstände dabei finden,der Verzollung dieser Effekten unterwochen, und die Revisionkann nur ausgesetzt werden, wenn der kvmmandircnde Offieierpflichtmäßig versichern kann, daß nur Militairgut und keinsteuerpflichtiges Objekt mitgefühlt wird.

Mvnatl. tz'ire.-Schr. XX. H. 3.

C>rc. L. Kr.-Min. o. 2. l^kt. 1821.

§. 21. HinsichtS der Stempelabgaben und desGebrauchs.des StempelpapierS sind mit einigen Modifikationendie allgemeinen Vorschriften, sowohl von Seiten der Mtlitair-behörden bei ihrer Geschäftsführung, als auch von den einzel-nen Militairpersonen zu beobachten.

Die activen Officiere und Militairpersonen, ohne Unter-schied, ob diese zum Soldatenstande gehören oder nicht, so wiedie auf Jnactivitätsgehalt, Wartegeld oder Pension gesetztenIndividuen, bedürfen keines Stempels zu den Quittungen ihrerBesoldung, Pension und ihres WartegeldS, wenn dies wenigerals monatlich 50 Rthlr. beträgt; werden diese fünfzig Thaleraber überstiegen, so entrichten sie den Quittullgsstempel nachdem jährlichen Betrage.

Für Gehalt und Diensteinkommcn der im Felde stehenden,oder lin Auslande sich befindenden Militairpersonen wird kein