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Aninerk. Außer den aufgeführten kleinen Montirungsstücken erhal-ten alle Truppen zu Pferde alle drei Fahr eins Ledertaschs fürBürsten und Putzzeug, und alle 9 Monat einen Marsch-Futtersackoder dafür zusammen 25 Sqr., sogenanntes Sack- und Bürstengeld.
h. 4. Die Stamm-Mannschaften der Landwehr werden inBezug auf die Bekleidung ebenso wie das stehende Heer behan-delt, während in Bezug auf die Tragzeit der Bekleidung für diebeurlaubte Landwehr, besondere Bestimmungen gegeben sind, de-ren detaillirte Aufführung der Zweck dieses Weckes nicht gestat-tet, weshalb auch die abweichenden Bestimmungen für kleinereAbtheilungen (Invaliden, Strafsectionen w.) hier nicht aufge-führt werden.
§. 5. Ueber die Bekleidung der einjährigen Freiwilligen,und der zu den Truppentheilen gehenden Rekruten ist im erstenTheile ///. Abfchn. 3 Kap. und k"///. Abschn. 4. Kap. dasNähere gesagt worden, und ist hier nur noch in Bezug der zurReserve zu entlassenden Mannschaften zu ermähnen, daß sieeine gute ausgetragene Bekleidung mit erhalten sollen. Hierzuwird gerechnet eine Montirung oder Jacke, eine Mütze und eineHose, welche je, nachdem die Jahreszeit ist, eine leinene odereine tuchene sein kann. >—- Hat der Mann einen Marsch von30 Meilen und darüber in seine Heimath zu machen, so erhälter zur Fortbringung seiner Sachen entweder einen Brodbeutcloder Futtersack, je nachdem er bei den Truppen zu Fuß oder zuPferde gestanden hat.
2. Kapitel.
Die Geldverpflegung der Truppen.
§. 6. Zur eigentlichen Geldverpflegung ist nur zu rechnen,was an Gehalt und Löhnung für die verschiedenen Chargen undWaffengattungen gezahlt wird. Die Geldanweisungen selbsterfolgen durch die General - Militairkasse mittelst der Intendan-turen, und von diesen wiederum durch Anweisung auf König-liche Kassen, entweder für Einzelne oder für ganze Truppenteile.
§. 7. Die Zahlung der Gehalte an Officiere und Mili-tairbeamte erfolgt am 1. eines jeden Monats. Bei den Feld-webels w., Unterosficieren und Gemeinen erfolgt die Zahlungder Löhnung in Decaden, und zwar am 1., 11. und 21. einesjeden Monats, stets für die nächstfolgenden zehn Tage. Der31. eines Monats wird nicht besonders bezahlt, sondern mußvon der letzten Decade mit übertragen werden.
(Siehe beistehenbe Tabelle,)