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Der Stabsofficier der Landwehr erhält denselben Gehaltwie bei der Infanterie, und monatlich 10 Thlr. Büreaugelder.Die übrigen Stammofficiere sterben aus und werden durchCommandirte der Linie im Frieden ersetzt.
Die Compagnie- und Eskadronführer der beurlaubten Land-wehr erhalten neben dem Service- und Rationsgelde, währendder 14- oder 28tägigen Uebung, wenn sie Capitain oder Ritt-meister sind, 72 Thlr., sind sie aber Lieutenant, so erhalten sienur die Compagnieführer-Zulage für 14 Tage mit 10 und für28 Tage mit 20 Thlr. -— Außerdem erhält der Premier-Lieu-tenant täglich 25 und der Seconde-Lieutenant 20 Sgr. anGehalt.
Die Adjutanten- und Rechnungsführer-Zulage beträgt beider Lanvwehr monatlich 11 Thlr., und zwar 6 Thlr. für dieAdjutanten - und 5 Thlr. für die Rechnungsführcr-Geschäfte.
Anmcrk. Die Adjutanten bei den Regimentern, Bataillons unsAbtheilungen erhalten monatlich, nct'en Lern chargenmäßigen Ge-halte, sämmtlich 6 Thlr. Zulage, die auch denen gewährt wird,welche zur Dienstleistung in die Adjulanlur kommandirt werden.
Rechnungsführcr erhalten bei den Truppenteilen monatlich10 Thaler, bei den Artillerie-Brigaden aber 18 Thaler Zulage.
Von den ctatsmäßigen Capitains und Rittmeisters bei denTruppenthcilen bezieht die Halste den Gehalt erster Klasse, nurbei dem Regiment Garde du CorpS und dem ersten RegimentGarde bezieht eine Stelle mehr den hohen Gehalt.
Ebenso bezieht die Hälfte der ctatsmäßigen Premier-Lieu-tenants den hohen Gehalt, bei den Infanterie-Regimentern abereine Stelle mehr und bei den Garde du Corps sämmtliche Pre-mier-Lieutenants.
Bei dem Generalstabe erhalten die meisten der Stabs-officiere, welche als Chef des Generalstabs eines Armeecorpsoder als Chef eines Kriegstheaters angestellt sind, den Gehaltder Obersten und Brigade-Commandeure. — Die übrigenStabsosficiere des Generalstabs beziehen den Gehalt von 1300oder 1000 Thaler und die Capitains den von 720 oder 900Thaler.
Diese letztem Gehaltsabstusungen der Stabsosficiere undCapitains finden auch in der Adjutantur statt.
Die Gensd'armerie- und die Jnvalidenofficierc erhalten, daes Versorgungen sind, einen geringeren Gehalt als das stehendeHeer.
Das Gehalt der Auditeure siehe dritter Theil //. Abschn.1. Kap. und das der Militairpredigcr Abschn. H 4. Kap.
§. 8. Die Löhnung oder daö Traktament der unternChargen hier speciell aufzuführen, gestattet der Zweck dieser