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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Zusammenstellung nicht, und eS sei hier nur im Allgemeinenbemerkt, daß ein Gemeiner als Infanterist circa jährlich 30und als Kavallerist 36 Thlr. Löhnung empfängt.

An merk. Im Verhältniß des Geldbetrages ist der englische Soldatder theuerste, dann kommt der französische, preußische und zuletztder russische. Im Allgemeinen würde man z. B. für einen eng-lischen Infanteristen zwei französische, drei preußische und zehn rus-sische unterhalten können.

3. Kapitel.

Von der Brodverpflegung.

». Die Beschaffenheit des Brodes und allgemeineBerechtigung zum Empfang desselben.

H. 9. Außer seiner Löhnung empfängt jeder Soldat vomFeldwebel und Wachtmeister abwärts Brod, welches entwederr',r geliefert oder durch Geld vergütigt wird. Man

theilt die Brodportionen Zu leichte, täglich zu « l! Pfund,und in schwere, täglich ä 2 Pfund. In den Friedens-Garni-soncn erhält jeder zum Drodempfange Berechtigte täglich 1! Pf.Kommiöbrod welches in Brodcn von ä 6 Pfund

ausgegeben, und entweder in Kommis-Bäckereien, oder in klei-neren Garnisonen von Bäckern geliefert wird, mit denen diescr-balb ein besonderer Accvrd von der Verwaltungsbehörde abge-schlossen ist. Hiernach erhält jeder Soldat aller 5 Tage eins,und im Monate, gleichviel ob dieser 28 oder 31 Tage hat, —sechs Brode, ä 6 Pfund. Eine Ausnahme hiervon machen dieChirurgen, Nntcrofficiere und Gemeine des Invaliden-Corps,die täglich 1Z Pfund, und die Militairsträflinge, die täglich 2Pfund erhalten.

Nescr. d. Kr.-Min. v. 17. Nov. 1824. u. v. 16. März 1819.IV. Dep. v. 16. Jan. 1824.

Anmerk. Nach der Cab.-Ordre v. 6. März 1810 ist festgesetzt wor-den, daß das Kommisbrod weder am Bäckereigebäude selbst, nochauf dem Wege nach dem Quartiere des Empfängers verkauft wer-den darf.

tz. 10. Außer den, im vorigen Paragraphen zur Brodver-pflegung Berechtigten, sind noch folgende hier aufzuführen:

1) Ueberzählige Offiziere, die mit Porte-epäe-Fähnrichö - Gehaltangestellt sind;

2) die etatsmäßigen Kurschmiede;

3) die Compagnie- und Eskadron-Chirurgen, so wie die Feld-küster, und

4) die einjährigen Freiwilligen, wenn ihnen die Brodverpflc-gung ausnalMswcisc zugestanden ist.